Das Verwaltungsgericht Kassel hat am 25. Februar 2026 in zwei verbundenen Verfahren (Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS) entschieden, dass der unerlaubte Einsatz generativer KI in Prüfungsleistungen eine schwere Täuschung darstellen und die Exmatrikulation rechtfertigen kann. Das Urteil ist erst der Anfang. In den folgenden Jahren werden die Verwaltungsgerichte zahlreiche weitere Fälle zu entscheiden haben, weil die Prüfungsordnungen der Hochschulen erst jetzt systematisch auf KI-Nutzung umgestellt werden. Wer als Studierender oder Eltern eines Studierenden mit einem Täuschungsvorwurf konfrontiert ist, sollte den juristischen Verteidigungsweg sehr ernst nehmen. Die Beweislage ist häufig schwächer, als die Universität behauptet, und das gerichtliche Verfahren bietet substantielle Verteidigungsmöglichkeiten.
Einleitung
Der Einsatz generativer Künstlicher Intelligenz in Prüfungsleistungen ist seit dem Erscheinen von ChatGPT im November 2022 das bestimmende Thema des deutschen Prüfungsrechts. Schulen und Hochschulen haben in den ersten Jahren zurückhaltend reagiert, viele Prüfungsordnungen wurden überhaupt nicht angepasst, andere wurden mit pauschalen Verbotsklauseln versehen, ohne den Begriff der KI-Nutzung präzise zu definieren. Diese Lücke wird zunehmend geschlossen. Die meisten deutschen Universitäten haben ihre Prüfungsordnungen 2024 oder 2025 ergänzt, und die ersten Verwaltungsgerichte haben begonnen, konkrete Maßstäbe für die Beweisführung und die Sanktionierung zu formulieren.
Für Studierende und ihre Familien ist die Situation in mehrfacher Hinsicht belastend. Erstens drohen mit der Bewertung als nicht bestanden Folgen, die weit über die einzelne Prüfung hinausreichen. Bei Bachelor- und Masterarbeiten bedeutet eine Bewertung als nicht bestanden in Verbindung mit dem Ausschluss von der Wiederholungsprüfung die Beendigung des Studiums, häufig nach mehreren Jahren bereits investierter Zeit. Zweitens ist die Beweislage der Universitäten oft schwächer, als die formelle Bewertung suggeriert. Die gängigen KI-Detektoren liefern keine belastbaren Beweise, was in der Hochschulrechtsprechung mittlerweile anerkannt ist. Drittens nutzen Universitäten den Täuschungsvorwurf zunehmend, um auch fachlich schwache Arbeiten ohne den Aufwand einer inhaltlichen Auseinandersetzung als nicht bestanden zu erklären.
Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen des Täuschungsvorwurfs in der Hochschulprüfung. Die Bedeutung der Prüfungsordnung als entscheidender Maßstab. Die Beweislastverteilung und die Anforderungen an die Beweisführung der Hochschule. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere das VG Kassel-Urteil vom 25. Februar 2026 und die früheren Entscheidungen des VG München vom 28. November 2023 und vom 8. Mai 2024 zu KI-generierten Essays im Bewerbungsverfahren. Die abgestuften Sanktionen vom Notenabzug bis zur Exmatrikulation. Die Verteidigungsstrategien im Widerspruchsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht. Die Sonderkonstellationen bei Abschlussarbeiten, bei Plagiat in Verbindung mit KI-Nutzung und bei mündlichen Prüfungen mit Vorbereitungsleistung. Die wirtschaftliche Bewertung des Verteidigungsverfahrens gegen das gefährdete Studium.
Die Prüfungsordnung als Maßstab
Warum die rechtliche Grundlage in der jeweiligen Hochschulordnung steht.
Der erste Schritt jeder Verteidigung gegen einen Täuschungsvorwurf ist die Prüfung der einschlägigen Prüfungsordnung. Sie ist die rechtliche Grundlage des Verfahrens und enthält die maßgeblichen Definitionen, Verfahrensregeln und Sanktionen. Wer die Prüfungsordnung nicht kennt, kann den Vorwurf nicht substantiiert zurückweisen.
Die Prüfungsordnungen der deutschen Universitäten unterscheiden sich erheblich in der Behandlung von KI. Die Universität Kassel hat den Einsatz generativer KI in Prüfungsleistungen ausdrücklich verboten, soweit er nicht durch den Prüfer explizit zugelassen wurde. Die TU München verlangt in mehreren Studiengängen die transparente Kennzeichnung jeder KI-Nutzung. Die LMU München gestattet KI als Hilfsmittel zur Recherche und Strukturierung, untersagt aber die Generierung wesentlicher Textbestandteile. Die Universität Hamburg hat in einer Prüfungsordnungsänderung 2024 differenzierte Regelungen für verschiedene Prüfungsformate eingeführt. Wer als Studierender mit einem Täuschungsvorwurf konfrontiert wird, muss zunächst feststellen, welche konkrete Regelung galt und wie sie in der jeweiligen Prüfung kommuniziert wurde.
Eine in der Verteidigung häufig erfolgreiche Angriffslinie ist die Unbestimmtheit der Prüfungsordnung. Mehrere deutsche Hochschulen arbeiten mit pauschalen Verbotsklauseln, die den Begriff der unerlaubten KI-Nutzung nicht hinreichend definieren. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat Ende 2025 entschieden, dass der Einsatz von KI durch Studierende nur dann unzulässig ist, wenn er ausdrücklich verboten wurde. Diese Linie folgt allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Sanktionsnormen. Wo die Prüfungsordnung den Tatbestand der unerlaubten KI-Nutzung nicht hinreichend präzise erfasst, kann eine darauf gestützte Sanktion im Widerspruchsverfahren oder vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden.
Ein zweiter Angriffspunkt ist die Bekanntmachung der jeweils geltenden Regelung. Studierende können nicht für Verstöße bestraft werden, deren rechtliche Grundlage ihnen nicht zugänglich war. Wenn die Prüfungsordnung erst nach Beginn der Prüfungsleistung geändert wurde, oder wenn die KI-Regelung in einer Anlage versteckt war, die nicht systematisch bekannt gemacht wurde, kann der Verteidiger den fehlenden Bekanntmachungsstandard rügen. Diese Verteidigungslinie ist insbesondere bei der ersten Generation von Anpassungen der Prüfungsordnungen wirkungsvoll, die häufig unter Zeitdruck und ohne ausreichende Kommunikation an die Studierenden erfolgten.
Der erste Schritt jeder Verteidigung gegen einen Täuschungsvorwurf ist die Prüfung der einschlägigen Prüfungsordnung.
Die Beweislastverteilung
Warum die Hochschule den Täuschungsvorwurf belegen muss.
Im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Hochschule trägt die Beweislast für die behauptete Täuschungshandlung. Wenn der Sachverhalt nach Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel nicht hinreichend geklärt werden kann, geht dies zulasten der Hochschule. Diese Grundregel hat das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Urteil vom 25. Februar 2026 ausdrücklich bestätigt.
Das praktische Problem der Hochschulen ist, dass die KI-Detektoren keine belastbaren Beweise liefern. Programme wie GPTZero, Turnitin AI Detector oder ZeroGPT geben Wahrscheinlichkeitseinschätzungen ab, deren Genauigkeit in unabhängigen Studien zwischen vierzig und siebzig Prozent liegt. Falsch-positive Ergebnisse sind häufig, insbesondere bei sprachlich präzisen Texten von Studierenden mit hoher Schreibkompetenz. Die Hochschulen wissen das. Die Universität Kassel hat in einer offiziellen Stellungnahme festgehalten, dass die KI-Detektoren keine Beweise lieferten und für die Überprüfung der KI-Nutzung unbrauchbar seien. Diese Einschätzung ist in den meisten deutschen Hochschulen mittlerweile Standard.
Die Hochschulen führen den Beweis der Täuschung daher in der Regel über andere Indizien. Das VG Kassel hat in seinem Urteil vom 25. Februar 2026 zwei typische Konstellationen genannt. Erstens die Diskrepanz zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes. Wenn ein Studierender eine fachlich anspruchsvolle Bachelorarbeit vorlegt und im Kolloquium grundlegende Verständnislücken erkennen lässt, kann die Hochschule daraus den Schluss ziehen, dass die Arbeit nicht eigenständig verfasst wurde. Zweitens die zeitliche Implausibilität der Arbeitsentwicklung. Wenn ein Studierender über Wochen erkennbar mit der Themenstellung gerungen hat und plötzlich eine vollständige Ausarbeitung vorlegt, kann die plötzliche Wende als Indiz für den Einsatz unerlaubter Hilfsmittel gewertet werden.
Diese Indizien sind im Einzelfall sehr unterschiedlich belastbar. Die Verteidigung kann an mehreren Punkten ansetzen. Erstens kann sie die Belastbarkeit der mündlichen Prüfungssituation in Frage stellen, etwa durch Hinweis auf Prüfungsangst oder auf die fehlende Vorbereitung des Studierenden auf bestimmte Detailfragen. Zweitens kann sie die zeitliche Entwicklung der Arbeit durch Vorlage von Zwischenständen, Notizen oder Dateiversionen plausibilisieren. Drittens kann sie auf die Schwächen der Universitätsdokumentation hinweisen, etwa fehlende Protokolle des Kolloquiums oder unklare Gesprächsverläufe. Wir nehmen in der Mandatsbearbeitung routinemäßig eine detaillierte forensische Aufbereitung der vorliegenden Beweismittel vor, um die Schwachstellen der Hochschulposition zu identifizieren.
Die abgestuften Sanktionen
Vom Notenabzug bis zur Exmatrikulation.
Die Sanktionen bei einer festgestellten Täuschung sind in den Prüfungsordnungen der Hochschulen abgestuft. Die mildeste Sanktion ist die Bewertung der konkreten Prüfungsleistung mit nicht bestanden (Note 5,0), bei gleichzeitiger Erhaltung der Möglichkeit zur Wiederholung. Die mittlere Sanktion ist die Bewertung als nicht bestanden bei gleichzeitigem Ausschluss von der Wiederholung, was bei Bachelor- oder Masterarbeiten den Studienabbruch zur Folge hat. Die schärfste Sanktion ist die Exmatrikulation, die das Studium an der jeweiligen Hochschule vollständig beendet.
Welche Sanktion in welchem Fall verhängt wird, richtet sich nach der Schwere der Täuschung. Das Verwaltungsgericht Kassel hat in seinem Urteil vom 25. Februar 2026 den Begriff der besonders schweren Täuschung präzisiert. Erforderlich ist demnach ein qualifizierter Verstoß, der über den einfachen Täuschungsversuch hinausgeht. Klassische Konstellationen sind die nahezu vollständige Übernahme einer KI-generierten Arbeit ohne wesentliche eigene Bearbeitung, die wiederholte Täuschung in mehreren Prüfungsleistungen oder die Kombination von KI-Nutzung mit anderen Pflichtverletzungen wie Plagiat oder Datenfälschung.
Die Verteidigung gegen die schärferen Sanktionen sollte zwei Linien verfolgen. Erstens die grundsätzliche Bestreitung der Täuschung. Wenn die Beweislage der Hochschule schwach ist, sollte der Vorwurf insgesamt zurückgewiesen werden. Zweitens, hilfsweise, die Differenzierung der Schwere. Auch wenn ein Verstoß im Grundsatz festgestellt würde, ist die Frage der besonders schweren Täuschung gesondert zu prüfen. Bei einer ersten Verfehlung, bei eingeschränkter Nutzung der KI nur in Teilbereichen der Arbeit oder bei nachträglicher Offenlegung der Nutzung kann der Schweregrad häufig reduziert werden, was die Sanktion auf den Notenabzug mit Möglichkeit der Wiederholung beschränkt.
Die Exmatrikulation ist die schärfste Maßnahme und in der Regel nur bei wiederholter oder besonders schwerer Täuschung gerechtfertigt. Sie wird in den meisten deutschen Hochschulrechten als Verwaltungsakt erlassen und ist mit Widerspruch und Klage angreifbar. Bei drohender Exmatrikulation ist die Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht zentral, weil sie das Studium für die Dauer des Hauptsacheverfahrens fortzusetzen erlaubt.
Verfahrensrechte und Anhörungspflicht
Welche Verfahrensgarantien Studierende haben.
Vor der Verhängung einer Täuschungssanktion ist der Studierende anzuhören. Diese Pflicht ergibt sich aus § 28 VwVfG des Bundes oder der entsprechenden Landesvorschriften und ist Ausfluss des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts. Die Anhörung muss substantiell sein. Sie muss dem Studierenden den konkreten Vorwurf mitteilen, die Beweismittel benennen und eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen. Eine knappe Mail mit der pauschalen Aufforderung, sich zu äußern, genügt diesen Anforderungen nicht.
In der Praxis verstoßen viele Hochschulen gegen diese Anhörungspflicht. Sie sprechen die Sanktion aus, ohne vorher den Studierenden förmlich anzuhören, oder sie führen eine pro-forma Anhörung durch, ohne die Beweismittel offenzulegen. Diese Verfahrensverstöße sind im Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein wirkungsvolles Verteidigungsmittel. Wir prüfen routinemäßig, ob die Anhörung den Anforderungen entsprochen hat, und rügen Verstöße entsprechend.
Eine weitere Verfahrensanforderung ist die Akteneinsicht. Der Studierende hat nach § 29 VwVfG das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsakten, einschließlich der Korrekturanmerkungen, der KI-Detektorberichte, der Protokolle der Prüfungskommission und der Stellungnahmen der Prüfer. Die Universitäten gewähren diese Einsicht in der Regel auf Antrag, häufig allerdings erst nach Mahnung und mit Verzögerungen. Die anwaltliche Geltendmachung des Akteneinsichtsanspruchs beschleunigt das Verfahren erheblich und ist die Grundlage jeder fundierten Verteidigung.
Bei mündlichen Anhörungen oder Kolloquien empfehlen wir Mandanten in der Regel, sich anwaltlich begleiten zu lassen. Die Anwesenheit eines Anwalts ist nicht in jedem Bundesland und nicht für jede Verfahrensart gesetzlich gewährleistet, in der Praxis aber regelmäßig durchsetzbar. Die anwaltliche Begleitung verändert die Dynamik der Anhörung erheblich, weil sie sicherstellt, dass der Studierende nicht unter Druck Aussagen macht, die später als Anerkenntnis der Täuschung gewertet werden können.
Die Sonderkonstellation der Abschlussarbeiten
Warum hier die wirtschaftlichen Folgen am größten sind.
Die wirtschaftlich folgenreichsten Täuschungsvorwürfe betreffen Bachelor- und Masterarbeiten. Bei diesen Arbeiten ist die Bewertung als nicht bestanden in Verbindung mit dem Ausschluss von der Wiederholung der typische Verlauf, der das gesamte Studium gefährdet. Bei einem Masterabsolventen mit drei Jahren Bachelor und zwei Jahren Master, der nach Erstellung der Masterarbeit von einem Täuschungsvorwurf betroffen ist, steht das gesamte Studium von fünf Jahren auf dem Spiel, mit Lebenshaltungskosten und Studiengebühren in der Größenordnung von 60.000 bis 120.000 Euro, abhängig vom Studienort und der Lebensführung.
Die spezifischen Anforderungen bei Abschlussarbeiten ergeben sich aus dem Eigenständigkeitsgebot. Die Arbeit muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung des Studierenden darstellen. Diese Anforderung ist in den Prüfungsordnungen aller deutschen Hochschulen verankert und stand auch vor dem Aufkommen generativer KI bereits unter Schutz. Was sich geändert hat, ist die Beweisbarkeit der Eigenständigkeit. Wer als Studierender heute eine Abschlussarbeit verfasst, sollte die Eigenständigkeit aktiv dokumentieren, idealerweise durch fortlaufende Notizen, Versionierung der Dateien und Zwischenbesprechungen mit dem Betreuer. Diese Dokumentation ist im Konfliktfall der wichtigste Verteidigungsbeleg.
Die Eigenständigkeitserklärung, die jeder Abschlussarbeit beizufügen ist, hat im KI-Zeitalter eine neue Bedeutung gewonnen. Sie verlangt vom Studierenden die schriftliche Versicherung, die Arbeit selbständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe verfasst zu haben. Wer KI eingesetzt und nicht transparent erklärt hat, verstößt nicht nur gegen die Prüfungsordnung, sondern auch gegen diese Eigenständigkeitserklärung, was strafrechtlich als Urkundsdelikt relevant werden kann. Diese strafrechtliche Komponente sollten Studierende und Familien sehr ernst nehmen, weil eine spätere Verurteilung wegen Urkundsfälschung oder Betrugs die berufliche Laufbahn dauerhaft beschädigen kann.
Die Verteidigung in Abschlussarbeitsfällen sollte besonders sorgfältig erfolgen. Wir empfehlen Mandanten, die mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind, die Mandatierung innerhalb der ersten Woche nach Bekanntgabe des Vorwurfs, weil die Beweissicherung in dieser Phase entscheidend ist. Festplatten, Versionsstände der Arbeit, Mailverkehr mit dem Betreuer, Notizen und Recherchemitschriebe sollten umfassend gesichert werden, bevor sich die Beweislage durch Zeitablauf verschlechtert.
Der Sonderfall des KI-generierten Bewerbungsessays
Warum auch die Studienzulassung betroffen sein kann.
Eine in der Premium-Beratung zunehmend wichtige Konstellation ist der Täuschungsvorwurf im Bewerbungsverfahren um einen Studienplatz. Mehrere deutsche Hochschulen verlangen für die Bewerbung auf zulassungsbeschränkte Master- oder Bachelorstudiengänge ein Motivationsschreiben oder einen Essay, der eigenständig verfasst sein muss. Das Verwaltungsgericht München hat in zwei viel beachteten Beschlüssen vom 28. November 2023 (M 3 E 23.4371) und vom 8. Mai 2024 (M 3 E 24.1136) entschieden, dass die Einreichung eines KI-generierten Essays im Bewerbungsverfahren eine Täuschung darstellt, die zur Ablehnung des Studienplatzes berechtigt.
Die rechtliche Konstruktion ist hier besonders streng. Anders als bei laufenden Prüfungen während des Studiums kann die Hochschule den Studienplatz auf Grundlage des Täuschungsvorwurfs verweigern, ohne dass es einer förmlichen Exmatrikulation bedarf. Der Bewerber hat in dieser Konstellation einen entsprechend schwierigeren Stand, weil er noch nicht an der Hochschule eingeschrieben ist und die Rechtsbeziehung zwischen ihm und der Hochschule entsprechend lockerer ist.
Verteidigung in diesen Fällen erfordert eine besonders kritische Prüfung der Beweismittel der Hochschule. Da der Bewerber typischerweise keine vorherigen Schreibproben an der Hochschule hinterlegt hat, fehlt der Universität die Vergleichsbasis. Sie stützt sich daher in den meisten Fällen ausschließlich auf KI-Detektorberichte, die nach gefestigter Rechtsprechung allein nicht für den Täuschungsnachweis ausreichen. Die anwaltliche Verteidigung sollte hier insbesondere auf der Beweislastfrage aufbauen und im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Zulassung zum Studium erstreiten.
In wirtschaftlicher Hinsicht sind diese Fälle besonders sensibel, weil eine Zulassungsverweigerung den Studienbeginn um mindestens ein Semester verzögert und in zulassungsbeschränkten Studiengängen wie der Humanmedizin oder Psychologie unter Umständen mehrere Jahre Verzögerung zur Folge hat. Wir empfehlen Bewerbern, die mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind, die unverzügliche anwaltliche Mandatierung, idealerweise innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Zulassungsverweigerung.
Ihre nächsten Schritte
Die richtige Reihenfolge vom ersten Vorwurf bis zum gerichtlichen Verfahren.




