Zum Inhalt springen
Ratgeber

Bildung & Recht

Kein Kitaplatz trotz Rechtsanspruch.

Wie Eltern den Platz im Eilverfahren durchsetzen und welche Schadensersatzansprüche bei Verdienstausfall realistisch sind.

12 Min. LesezeitStand: Mai 2026bildungsrechte · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ist einklagbar. Das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof haben diesen Anspruch über mehrere Grundsatzentscheidungen seit 2016 abgesichert und auch die Schadensersatzhaftung der Kommune bei Verdienstausfall der Eltern bejaht. Wer rechtzeitig anmeldet, sauber dokumentiert und im richtigen Moment den Eilantrag stellt, setzt sich gegen das Jugendamt in den meisten Fällen durch. Wer zu spät handelt, sich auf mündliche Zusagen verlässt oder schlicht abwartet, verschenkt Ansprüche, die regelmäßig im fünfstelligen Bereich liegen.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Der Anspruch auf einen Kitaplatz besteht für jedes Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Geregelt ist er in § 24 Abs. 2 SGB VIII. Er ist seit dem 1. August 2013 in Kraft und seither nicht entschärft worden, obwohl die Kommunen in den großen Städten bis heute nicht ausreichend Plätze bereitstellen. Berlin, München, Hamburg, Köln und Frankfurt sind die typischen Konfliktstädte, in denen die Lücke zwischen Anspruch und Angebot strukturell ist. In München wartete im Krippenjahr 2025 jedes vierte Kind über die geplante Eingewöhnungszeit hinaus auf einen Platz. In Berlin gingen allein für das Kitajahr 2024 mehr als dreitausend Familien leer aus.

Die rechtliche Lage ist demgegenüber eindeutig. Der Anspruch besteht individuell und unbedingt. Die Kommune kann sich nicht auf finanzielle Engpässe, fehlende Erzieher oder Kapazitätsmangel berufen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das in seinem Urteil vom 26. Oktober 2016 (5 C 19/16) ausdrücklich festgestellt. Wer als Eltern die Mechanik des Anspruchs kennt, hat den Hebel zur Durchsetzung in der Hand. Wer sie nicht kennt, ist der Verwaltungsroutine der Jugendämter ausgeliefert, die in vielen Bundesländern darauf ausgelegt ist, Ansprüche so lange wie möglich zu vertagen.

Dieser Beitrag erklärt den materiellen Anspruch nach § 24 SGB VIII und die Voraussetzungen für seine Durchsetzung. Den vorgeschalteten Antrag beim Jugendamt mit der entscheidenden sechsmonatigen Anmeldefrist. Das Eilverfahren nach § 123 VwGO mit realistischen Verfahrensdauern von drei bis sechs Wochen. Die Frage der zumutbaren Entfernung und der Qualität des angebotenen Platzes. Die Schadensersatzhaftung der Kommune nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bei Verdienstausfall, mit konkreten Größenordnungen und der Abgrenzung der erstattungsfähigen Schadenspositionen. Die Sonderkonstellationen bei privaten Kitas und bei Kindern mit besonderem Förderbedarf.

Kapitel02 / 08

Der Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII

Wer Anspruch hat und woran er nicht scheitert.

Der Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ist ein subjektives öffentliches Recht. Er steht jedem Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres zu. Anspruchsinhaber ist das Kind, die Eltern üben den Anspruch in dessen Namen aus. Inhaltlich geht der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder bei einer Tagespflegeperson. Die Kommune entscheidet grundsätzlich, ob sie Kita oder Tagespflege anbietet, hat dabei aber den Bedarf und die Wünsche der Eltern in vertretbarem Umfang zu berücksichtigen.

Der Anspruch besteht ohne weitere Voraussetzungen. Es kommt weder auf eine Berufstätigkeit der Eltern an noch auf ein bestimmtes Einkommen, einen Härtefall oder eine besondere soziale Lage. Der Anspruch gilt für die Tochter des Vorstandsvorsitzenden in Bogenhausen ebenso wie für das Kind der alleinerziehenden Friseurin in Tempelhof. Die Kommune darf zur Platzvergabe Auswahlkriterien festlegen, etwa bei Übernachfrage Geschwisterkinder oder berufstätige Eltern bevorzugen. Sie darf den Anspruch aber nicht ablehnen, weil sie meint, andere Familien hätten Vorrang.

Auch der Umfang der Betreuung ist Teil des Anspruchs. Eltern können einen ihrem tatsächlichen Bedarf entsprechenden Betreuungsumfang verlangen, also bei zwei vollzeitberufstätigen Eltern auch Ganztagsbetreuung. Das Verwaltungsgericht Köln hat in einer Entscheidung vom Juli 2014 (Az. 19 K 3654/13) bestätigt, dass ein Halbtagsplatz für Eltern, die Vollzeitarbeit nachweisen, nicht den Anspruch erfüllt. In der Praxis vieler Kommunen ist diese Komponente nach wie vor der häufigste verdeckte Verstoß. Eltern wird ein Platz angeboten, aber nur über vier oder fünf Stunden, was für eine Berufstätigkeit nicht ausreicht.

Die Kommune kann sich nicht auf Kapazitätsmangel berufen. Diese Klärung war praktisch entscheidend, denn die Standardargumentation der Jugendämter lautet bis heute, die Plätze seien ausgeschöpft. Rechtlich ist diese Auskunft unbeachtlich. Wer den Anspruch geltend macht und die Kommune verweigert ihn unter Berufung auf fehlende Kapazitäten, hat die Voraussetzungen für ein Eilverfahren bereits erfüllt.

Kapitel03 / 08

Die rechtzeitige Anmeldung als Voraussetzung

Warum die sechsmonatige Frist über Erfolg und Misserfolg entscheidet.

Der Anspruch nach § 24 SGB VIII setzt die rechtzeitige Anmeldung des Bedarfs voraus. Was rechtzeitig bedeutet, ist landes- und örtlich unterschiedlich geregelt, die meisten Jugendämter und die jüngere Rechtsprechung gehen aber von einer Anmeldefrist von sechs Monaten vor dem gewünschten Betreuungsbeginn aus. Wer das Kind erst zwei Monate vor dem geplanten Wiedereinstieg in den Beruf anmeldet, hat den Hebel für Schadensersatz weitgehend verloren, weil die Kommune sich auf die fehlende Vorlaufzeit berufen kann.

In der Praxis sollte die Anmeldung deutlich früher erfolgen, idealerweise im sechsten oder siebten Schwangerschaftsmonat. Mehrere Großstädte führen zentrale Anmeldeportale (in München das Kita-Portal, in Berlin das Kita-Navigator-System, in Hamburg der Kita-Gutschein), die parallel zur Direktbewerbung in einzelnen Einrichtungen genutzt werden müssen. Die Direktbewerbung in mehreren Einrichtungen ist Pflicht. Eltern, die sich nur über das zentrale Portal bewerben, gelten in vielen Kommunen als nicht ausreichend bemüht und können später keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Die Anmeldung muss schriftlich dokumentiert sein. Bei Absagen einzelner Einrichtungen sollten diese ebenfalls schriftlich festgehalten werden, im Zweifel durch Nachfassmail mit Bitte um schriftliche Bestätigung. Diese Dokumentation ist die Grundlage des späteren Eilantrags und der Schadensersatzklage. Wer nur telefonisch nachfragt und mündlich vertröstet wird, hat im Gerichtsverfahren keine Beweismittel.

Ein häufig unterschätzter Punkt ist die Mitteilung des konkreten Betreuungsbedarfs an die Kommune. Es genügt nicht, das Kind allgemein anzumelden. Wer einen Ganztagsplatz benötigt, muss das ausdrücklich angeben, idealerweise unter Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung über den Wiedereinstiegstermin und den Stundenumfang. Diese Mitteilung ist später die Bezugsgröße für die Frage, ob ein angebotener Platz dem Bedarf entspricht.

Kapitel04 / 08

Das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Warum die einstweilige Anordnung das einzig wirksame Verfahren ist.

Wer als Eltern keinen Platz erhält, sollte nicht den Weg über die Hauptsacheklage gehen. Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht dauern sechs bis zwölf Monate. Bei einem Wiedereinstieg in den Beruf in acht Wochen ist das praktisch wertlos. Das einzige sinnvolle Verfahren ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Das Verwaltungsgericht entscheidet darüber in der Regel innerhalb von drei bis sechs Wochen, in dringenden Fällen auch binnen einer Woche.

Der Eilantrag setzt zwei Voraussetzungen voraus, den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund. Der Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch nach § 24 SGB VIII, der bei rechtzeitiger Anmeldung und fehlendem Platzangebot nahezu immer gegeben ist. Der Anordnungsgrund ist die besondere Dringlichkeit, also der drohende Berufseinstieg, das Auslaufen des Elterngelds oder die fehlende anderweitige Betreuungsmöglichkeit. Beide Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden, was eine geringere Anforderung als der Vollbeweis im Hauptsacheverfahren ist.

Vor dem Eilantrag ist dem Jugendamt schriftlich eine angemessene Frist zur Bereitstellung eines Platzes zu setzen, üblicherweise zehn bis vierzehn Tage. Erfolgt darauf keine Reaktion oder eine erneute Ablehnung, ist der Weg zum Verwaltungsgericht eröffnet. Eine vorherige Widerspruchseinlegung ist im Eilverfahren nicht erforderlich, der Eilantrag kann direkt gestellt werden.

Die Erfolgsquote des Eilantrags ist bei sauberer Vorbereitung sehr hoch. Aus unserer eigenen Praxis liegt die Quote in den von uns geführten Verfahren zwischen 75 und 90 Prozent zugunsten der Eltern. Die Kostenfolgen sind günstig. Bei einem Streitwert von 5.000 Euro, der das Verwaltungsgericht in Kitaplatz-Verfahren regelmäßig ansetzt, liegen die Anwalts- und Gerichtskosten zusammen bei rund 1.500 bis 2.000 Euro, die im Erfolgsfall vollständig vom Jugendamt zu tragen sind. Die Behörde vertritt sich selbst und kann daher keine gegnerischen Anwaltskosten geltend machen, was das Kostenrisiko der Eltern auch im Unterliegensfall überschaubar hält.

Kapitel05 / 08

Zumutbarkeit und Qualität des angebotenen Platzes

Wann ein Platzangebot den Anspruch nicht erfüllt.

Die Kommunen versuchen regelmäßig, sich aus der Pflicht zu befreien, indem sie einen Platz anbieten, der aus Sicht der Eltern nicht praktikabel ist. Die Rechtsprechung hat dazu Maßstäbe entwickelt, die in der Verhandlungspraxis von Anwälten genutzt werden.

Maßgeblich ist die Zumutbarkeit der Entfernung. Das Verwaltungsgericht Halle hat in einem Beschluss vom 9. Juni 2020 (Az. 3 B 175/20) einen Anfahrtsweg von zehn Autominuten als zumutbar eingestuft. Längere Wege werden in der Regel kritisch gesehen. Eine Faustregel, die sich in der jüngeren Rechtsprechung etabliert hat, liegt bei dreißig Minuten Wegezeit mit dem öffentlichen Nahverkehr oder dem Auto. Wer als Eltern in Hamburg-Eppendorf wohnt und einen Platz in Wilhelmsburg angeboten bekommt, kann den Platz mit Recht ablehnen und auf einen wohnortnahen Platz bestehen.

Ebenfalls maßgeblich ist der zeitliche Umfang. Ein Halbtagsplatz für Eltern mit nachgewiesener Vollzeitberufstätigkeit erfüllt den Anspruch nicht. Das gilt auch dann, wenn die Kommune argumentiert, weitere Stunden seien nicht verfügbar. Das Verwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Anspruch auf den nachgewiesenen Bedarf gerichtet ist, nicht auf den Restbestand der kommunalen Angebote.

Die Qualität der Einrichtung ist demgegenüber in engeren Grenzen überprüfbar. Eltern können die Aufnahme in eine bestimmte Wunscheinrichtung nicht durchsetzen, wenn diese tatsächlich ausgebucht ist. Sie können aber verlangen, dass eine angebotene Einrichtung den Mindeststandards entspricht. Massive Personalausfälle, dokumentierte Mängel in der Aufsichtsführung oder schwerwiegende Beanstandungen durch die Kita-Aufsicht können ein Platzangebot entwerten.

In München, Berlin und Hamburg gibt es zudem eine ungeschriebene Spruchpraxis, nach der die Wegezeit von der Wohnung bis zur Arbeitsstätte mit Umweg über die Kita als Gesamtweg gewertet wird. Wer in Berlin-Mitte arbeitet und in Pankow wohnt, kann einen Platz in Spandau in der Regel ablehnen, weil der Umweg den Anspruch praktisch entwertet.

Kapitel06 / 08

Schadensersatz wegen Verdienstausfall

Die BGH-Rechtsprechung vom 20. Oktober 2016 und ihre Anwendung.

Der zweite Hebel der Eltern ist die Schadensersatzhaftung der Kommune. Sie greift in den Fällen, in denen der Platz tatsächlich nicht geleistet wird und den Eltern durch die Eigenbetreuung des Kindes ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Rechtsgrundlage ist die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

Der Bundesgerichtshof hat in drei parallelen Grundsatzentscheidungen vom 20. Oktober 2016 (III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15) entschieden, dass die Amtspflicht der Kommune zur Bereitstellung eines Kitaplatzes auch die Verdienstinteressen der Eltern schützt. Wenn die Kommune ihren Pflichten nicht nachkommt und die Eltern deshalb ihrer Berufstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt nachgehen können, ist der Verdienstausfall ein erstattungsfähiger Schaden.

Das Verschulden der Kommune wird in der Praxis vermutet. Die Kommune kann diese Vermutung erschüttern, wenn sie nachweisen kann, dass sie den Platzmangel nicht zu verantworten hat. In den großen Städten gelingt dieser Entlastungsbeweis praktisch nicht, weil der Mangel über Jahre hinweg systembedingt war und die Kommunen ihre Planungspflicht nach § 80 SGB VIII verletzt haben.

Die Höhe des Schadens orientiert sich am Nettoverdienstausfall. Bei einer Mutter, die nach Ablauf der Elternzeit auf 80 Prozent zurückkehren will und das tatsächlich nicht kann, ist der Schaden der Differenzbetrag zwischen dem bisher bezogenen Elterngeld und dem entgangenen Nettogehalt, multipliziert mit der Anzahl der Monate ohne Platz. Bei einer Geschäftsführerin mit 8.500 Euro Bruttomonatsgehalt liegt der Nettoausfall pro Monat bei rund 4.500 Euro. Eine Wartezeit von sechs Monaten ergibt damit einen Schaden von 27.000 Euro, ohne Berücksichtigung von Bonuszahlungen oder Karriereeffekten.

SchadenspositionErstattungsfähigkeit nach BGH-Rechtsprechung
Verdienstausfall nettovoll erstattungsfähig, Nachweis durch Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnung
Differenz zur privaten Tagesmuttererstattungsfähig bis zur Höhe vergleichbarer öffentlicher Plätze
Verlängerung der ElternzeitDifferenz zwischen Elterngeld und Nettogehalt erstattungsfähig
Bonus- und Zielvergütungerstattungsfähig bei Nachweis regelmäßiger Auszahlung
Karriereverzögerungschwer nachweisbar, in Einzelfällen anerkannt
Immaterieller Schadennicht ersatzfähig nach § 839 BGB

Stand: Mai 2026. Die Erstattungsfähigkeit ist im Einzelfall durch Nachweise zu belegen.

Kapitel07 / 08

Private Kitas und besondere Konstellationen

Sonderlagen, in denen das Standardverfahren nicht greift.

Der Anspruch nach § 24 SGB VIII richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also gegen die Kommune. Er ist nicht auf einen konkreten Platz in einer bestimmten Einrichtung gerichtet. Wer als Eltern den Wunsch nach einer bestimmten Privatkita hat, etwa Montessori, Waldorf, bilingual oder international, kann diesen Wunsch nicht über den Anspruch nach § 24 SGB VIII durchsetzen. Die Aufnahme in eine private Einrichtung folgt dem Schulvertragsrecht der Einrichtung und ist deren freier Entscheidung überlassen.

Mit dem Anspruch nach § 24 SGB VIII durchsetzbar ist demgegenüber die Erstattung der Mehrkosten einer privaten Einrichtung, wenn die Kommune keinen kommunalen oder geförderten Platz bereitstellen konnte. Bei einer Privatkita mit Beiträgen von 1.400 Euro im Monat gegenüber einem fiktiven kommunalen Platz mit 300 Euro im Monat ergibt sich ein erstattungsfähiger Differenzbetrag von 1.100 Euro monatlich. Bei einer Betreuungszeit von neun Monaten sind das knapp 10.000 Euro, die im Wege der Schadensersatzklage von der Kommune zu erstreiten sind.

Kinder mit besonderem Förderbedarf haben einen verstärkten Anspruch. Bei diagnostizierter Behinderung, Entwicklungsverzögerung oder erheblichem Förderbedarf greifen zusätzlich die §§ 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe) und § 113 SGB IX (heilpädagogische Leistungen). Die Kommune ist hier in besonderer Weise gefordert, einen geeigneten Platz bereitzustellen, der die spezifischen Anforderungen des Kindes erfüllt. Das schließt heilpädagogische Einrichtungen, integrative Gruppen und gegebenenfalls Einzelfallhilfen ein. Wer hier keinen geeigneten Platz erhält, hat einen besonders starken Anordnungsanspruch im Eilverfahren.

Eine Sonderkonstellation ergibt sich bei Eltern, die kurzfristig in eine neue Stadt ziehen, etwa wegen eines Stellenwechsels oder einer beruflichen Versetzung. Die rechtzeitige Anmeldung sechs Monate im Voraus ist hier oft nicht möglich. Die Rechtsprechung erkennt in diesen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen einen verkürzten Anmeldemaßstab an, wenn die Eltern den Stellenwechsel zeitnah belegen können. Auch hier ist die saubere Dokumentation, also Arbeitsvertrag, Versetzungsbestätigung und unmittelbare Anmeldung nach Kenntnis der neuen Anschrift, der entscheidende Hebel.

Kapitel08 / 08

Ihre nächsten Schritte

Die richtige Reihenfolge von der Schwangerschaft bis zum Eilantrag.

bildungsrechte · Ratgeber
Teil der familum-Familie

Weitere Rechtsgebiete?

bildungsrechte ist die Spezialeinheit der Rechtsanwaltskanzlei Weber für das Bildungsrecht. Für alle anderen Anliegen ist unsere Kanzlei familum mit einem breiten Team deutschlandweit für Sie da.

familum Rechtsanwaltskanzlei

Die ganze Bandbreite des Rechts, aus einer Hand.

Zu familum.de