Der Schulvertrag mit einer Privatschule ist ein zivilrechtlicher Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB. Anders als beim staatlichen Schulverhältnis gelten nicht die Schulgesetze und Versetzungsverordnungen, sondern das BGB. Streitigkeiten werden vor den Amts- und Landgerichten ausgetragen, nicht vor dem Verwaltungsgericht. Die Privatschule darf den Schulvertrag unter erleichterten Bedingungen kündigen, der BGH hat das zuletzt im Urteil vom 17. Januar 2008 (III ZR 74/07) bestätigt. Eltern, die ihre Kinder an Eliteinternaten oder International Schools mit Jahresschulgeldern von 25.000 bis 50.000 Euro anmelden, sollten den Schulvertrag vor der Unterzeichnung anwaltlich prüfen lassen, weil die Standardklauseln der Schulen regelmäßig zu deren Gunsten formuliert sind.
Einleitung
Die Premium-Bildungslandschaft in Deutschland besteht aus drei großen Gruppen privater Schulträger. Erstens die deutschsprachigen Eliteinternate mit Tradition wie Schloss Salem am Bodensee, Louisenlund in Schleswig-Holstein, Birklehof im Schwarzwald oder die Schule Schloss Stein in Bayern. Zweitens die International Schools, die ausschließlich oder überwiegend in englischer Sprache unterrichten und das International Baccalaureate als Abschluss anbieten, etwa die Bavarian International School in Haimhausen, die Munich International School in Starnberg, die Berlin Brandenburg International School in Kleinmachnow, die International School of Düsseldorf oder die International School Hamburg. Drittens die reformpädagogischen Schulen wie die Waldorfschulen oder die Montessorischulen, die in ihrer Premium-Variante ebenfalls fünfstellige Jahresschulgelder verlangen können.
Die juristische Konstruktion ist in allen drei Gruppen identisch. Zwischen den Eltern und dem Schulträger besteht ein Schulvertrag, in der Regel als Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB eingeordnet, in einigen Konstellationen als Werkvertrag oder als Vertrag sui generis. Die Schule erbringt eine Beschulungs- und Erziehungsleistung, die Eltern zahlen Schulgeld. Diese Konstruktion ist seit dem grundlegenden BGH-Urteil vom 28. Februar 1985 (IX ZR 92/94) und mehreren Folgeentscheidungen gefestigt. Sie hat erhebliche praktische Folgen, weil sie das Verhältnis dem Schulvertragsrecht und damit dem allgemeinen Vertragsrecht unterstellt, mit allen Konsequenzen für Kündigungsrechte, AGB-Kontrolle und Schadensersatz.
Dieser Beitrag erklärt die rechtliche Struktur des Schulvertrags und seine Besonderheiten gegenüber dem staatlichen Schulverhältnis. Die ordentliche und außerordentliche Kündigung durch die Schule und die Bindung der entsprechenden Klauseln an die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die Kündigungsmöglichkeiten der Eltern, die nach den allgemeinen Regeln des Dienstvertragsrechts beschränkter sind als an staatlichen Schulen. Die Schulgeldproblematik bei Beendigung des Vertrags vor Schuljahresende. Die Sonderkonstellationen der International Schools mit dem International Baccalaureate als Abschlussziel und der zugehörigen Bindung über mehrere Jahre. Die typischen Vertragsfallen, die wir in der Privatschulrechtspraxis routinemäßig identifizieren.
Die Struktur des Schulvertrags
Warum die Rechtslage fundamental verschieden vom staatlichen Schulrecht ist.
Der Schulvertrag mit einer Privatschule ist ein privatrechtlicher Dienstvertrag, dessen wesentliche Pflichten in den §§ 611 ff. BGB geregelt sind. Die Privatschule verpflichtet sich zur Erbringung der Beschulungs- und Erziehungsleistung über einen festgelegten Zeitraum, die Eltern verpflichten sich zur Zahlung des Schulgelds und zur Einhaltung der Schul- und Hausordnung. Beide Seiten unterliegen den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts, einschließlich Treu und Glauben nach § 242 BGB.
Wesentliche Folge dieser Einordnung ist die zivilrechtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Wer als Eltern gegen eine Ordnungsmaßnahme, eine Note oder eine Kündigung der Privatschule vorgehen will, geht den Weg über das Amtsgericht oder Landgericht, je nach Streitwert. Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig, was Vorteile und Nachteile hat. Vorteilhaft ist die schnellere Verfahrensführung der Zivilgerichte, insbesondere im einstweiligen Rechtsschutz. Nachteilig ist die geringere Spezialisierung der Zivilrichter auf schulrechtliche Fragen, was im Einzelfall eine besonders sorgfältige anwaltliche Aufbereitung erfordert.
Die Schulgesetze der Länder gelten für Privatschulen nicht unmittelbar. Sie binden den Schulträger nur in den Aspekten, in denen die Privatschulgesetze auf das staatliche Recht verweisen, also vor allem bei den Abschlüssen, der Lehrplangrundlage und gewissen Mindeststandards. Im Übrigen, also bei der Versetzungsentscheidung, der Notenbildung, der Ordnungsmaßnahme oder der Vertragsgestaltung, gilt das Privatrecht. Eltern, die mit den Maßstäben des staatlichen Schulrechts argumentieren wollen, gehen daher häufig fehl.
Eine Sonderstellung haben die Halbjahres- und Jahreszeugnisse staatlich anerkannter Privatschulen. Sie sind in der Regel als private Bescheinigungen einzustufen, nicht als Verwaltungsakte. Erst die Abschlusszeugnisse, also Mittlere Reife oder Abitur, sind staatlich anerkannt und gegebenenfalls überprüfbar, allerdings wiederum auf dem privatrechtlichen Weg. Diese Differenzierung ist für Eltern wichtig, weil sie die Erwartung an die rechtlichen Hebel kalibriert.
Der Schulvertrag mit einer Privatschule ist ein privatrechtlicher Dienstvertrag, dessen wesentliche Pflichten in den §§ 611 ff.
Die Kündigung durch die Schule
Wann die Privatschule das Schulverhältnis beenden darf.
Das BGH-Urteil vom 17. Januar 2008 (III ZR 74/07) ist die wichtigste Leitentscheidung zur Kündigung von Schulverträgen durch die Privatschule. Der Bundesgerichtshof hat darin festgestellt, dass eine Privatschule in ihrem Schulvertrag wirksam ein ordentliches Kündigungsrecht zu Schuljahresende vereinbaren kann, ohne dafür einen wichtigen Grund vorlegen zu müssen. Die Begründung des BGH ist instruktiv. Der Schulträger sähe sich anderenfalls bei jedem Konflikt gezwungen, einen wichtigen Grund nachzuweisen, was zu Ausforschungs- und Aufklärungsmaßnahmen führen würde, die dem Verhältnis zwischen Schule, Schülern und Eltern abträglich wären.
Praktisch bedeutet das. Die Privatschule kann den Schulvertrag aus jedem oder ohne nachvollziehbaren Grund zum nächstmöglichen Schuljahresende kündigen, sofern die entsprechende Kündigungsklausel im Schulvertrag wirksam vereinbart ist. Dieses Kündigungsrecht der Schule ist im Premium-Segment der Internate und International Schools regelmäßig in den Standardverträgen enthalten. Eltern, die eine Eltern-Schule-Konfliktlage haben, sehen sich daher nicht selten mit einer ordentlichen Kündigung konfrontiert, ohne dass die Schule die Gründe offenlegen muss.
Die ordentliche Kündigung der Privatschule ist allerdings an die wirksame Vereinbarung der Kündigungsklausel gebunden. Diese Vereinbarung unterliegt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, weil die meisten Privatschulen ihre Verträge in vorformulierter Form schließen. Eine Kündigungsklausel ist insbesondere dann unwirksam, wenn sie keine Kündigungsfrist enthält oder nur eine unzumutbar kurze Frist vorsieht, wenn sie die Kündigung in willkürlichem Zeitpunkt erlaubt oder wenn sie sonst die Eltern einseitig benachteiligt. Wir prüfen in der Vertragsdurchsicht für Mandanten regelmäßig, ob die Kündigungsklauseln der Schule den AGB-Anforderungen genügen.
Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB ist von der ordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Sie ist nicht abdingbar und steht der Schule auch ohne entsprechende Vertragsregelung zu. Voraussetzung ist allerdings ein wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Vertrags bis zum Schuljahresende unzumutbar macht. Klassische Konstellationen sind schwerwiegende Disziplinarverstöße des Schülers, vorsätzliche Sachbeschädigung, körperliche Übergriffe, Mobbing gegenüber Mitschülern oder Lehrern, oder grundlegende Vertragsverstöße der Eltern, etwa nachhaltige Zahlungsverweigerung des Schulgelds.
Die Kündigung durch die Eltern
Warum die Lösung vom Schulvertrag wesentlich schwieriger ist als gedacht.
Eine in der Premium-Beratung häufige Fehlannahme der Eltern lautet, sie könnten den Schulvertrag jederzeit kündigen, wenn das Kind unzufrieden ist oder die Familie umzieht. Diese Annahme ist rechtlich unzutreffend und kann zu erheblichen Nachforderungen der Schule führen.
Die ordentliche Kündigung des Schulvertrags durch die Eltern ist nur dann möglich, wenn der Schulvertrag eine entsprechende Klausel vorsieht und die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Standardverträge der Premium-Privatschulen sehen regelmäßig nur eine ordentliche Kündigung zum Schuljahresende mit einer Kündigungsfrist von drei bis sechs Monaten vor. Eine kurzfristige Kündigung mitten im Schuljahr ist demnach ausgeschlossen, und die Eltern bleiben für das gesamte Schuljahr zur Zahlung des Schulgelds verpflichtet.
Die außerordentliche Kündigung durch die Eltern setzt einen wichtigen Grund nach § 626 BGB voraus. Das deutsche Schulvertragsrecht ist hier streng. Allein die Unzufriedenheit des Kindes, ein schwächeres Lernergebnis, ein Konflikt mit einer Lehrkraft oder ein normaler Umzug aus beruflichen Gründen reichen nicht aus. Erforderlich ist eine schwerwiegende Vertragsverletzung der Schule oder eine objektive Unzumutbarkeit der Fortsetzung. Mobbing, das von der Schule nicht hinreichend bearbeitet wird, schwerwiegende pädagogische Pflichtverletzungen, dauerhafter Ausfall einer angekündigten Bildungsleistung oder die Verschlechterung der Schule durch Lehrermangel können in Einzelfällen einen wichtigen Grund begründen, die Hürden sind aber hoch.
Die Folgen einer unwirksamen Kündigung sind erheblich. Wer als Eltern den Schulvertrag fehlerhaft kündigt und das Kind von der Schule nimmt, bleibt für das verbleibende Schuljahr zur Zahlung des Schulgelds verpflichtet. Bei einem Internat mit 45.000 Euro Jahresschulgeld kann das eine Zahlungspflicht zwischen 20.000 und 40.000 Euro auslösen, je nach Zeitpunkt der Kündigung. Diese Beträge werden von den Schulen regelmäßig gerichtlich durchgesetzt, und die Eltern haben praktisch keine Verteidigungsmöglichkeit gegen die Zahlungsklage.
Eine in der Praxis oft genutzte Sonderkonstellation ist § 624 BGB. Diese Vorschrift erlaubt bei Dienstverträgen, die für mehr als fünf Jahre eingegangen sind, eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der ersten fünf Jahre mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Bei einem Schulvertrag, der das Kind von der ersten bis zur dreizehnten Klasse begleitet, ergibt sich daraus ein Kündigungsrecht der Eltern nach fünf Jahren Vertragsdauer. Die Schulen versuchen diese Vorschrift häufig durch andere Klauseln zu umgehen, was im Einzelfall einer AGB-Prüfung standhalten muss.
Schulgeld und Schulgeldforderungen
Was die Eltern bei vorzeitiger Beendigung tatsächlich noch zahlen müssen.
Die Schulgeldproblematik ist die wirtschaftlich folgenreichste Frage des Privatschulrechts. Wenn der Schulvertrag vor dem regulären Schuljahresende endet, sei es durch Kündigung der Schule, durch Kündigung der Eltern oder durch einvernehmliche Aufhebung, stellt sich die Frage, wie das gezahlte oder ausstehende Schulgeld zu behandeln ist.
Bei der ordentlichen Kündigung der Schule, die das Vertragsverhältnis erst zum Schuljahresende beendet, läuft die Zahlungspflicht der Eltern bis zum Ende des Vertrags weiter. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Schulgelder erfolgt nicht. Wenn die Schule allerdings das Kind bereits vor dem Schuljahresende von der Beschulung ausschließt und der Vertrag formal weiterläuft, stellt sich die Frage, ob die Eltern weiterhin zur Zahlung verpflichtet sind, obwohl sie die Gegenleistung nicht mehr erhalten. Hier greift § 326 BGB, der die Zahlungspflicht in der Regel entfallen lässt, wenn die Schule die Leistung verweigert.
Bei einer außerordentlichen Kündigung der Schule wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens des Schülers oder der Eltern endet die Zahlungspflicht regelmäßig nicht sofort. Das Schulgeld für den laufenden Monat ist vollständig geschuldet, und die Schulen verlangen häufig zusätzlich eine Pauschale für die Übergangszeit. Diese Pauschalen sind im Einzelfall AGB-rechtlich überprüfbar und nicht immer wirksam.
Bei einer eigenen Kündigung der Eltern ohne wichtigen Grund bleibt die volle Zahlungspflicht bis zum Schuljahresende oder bis zur regulär möglichen Beendigung bestehen. Die Schule muss sich allerdings ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, also Lebensmittel im Internat, individuelle Förderungen, Sonderveranstaltungen. In der Praxis werden diese Anrechnungen auf zehn bis zwanzig Prozent des Schulgelds geschätzt, in der Verhandlung mit der Schule kann hier ein erheblicher Spielraum bestehen.
Aufnahmegebühren sind eine eigene Kategorie. Sie werden in vielen Premium-Privatschulen mit 3.000 bis 15.000 Euro bei der Einschulung erhoben und sind nach den Vertragsklauseln in der Regel nicht erstattungsfähig. Diese Klauseln halten der AGB-Kontrolle nicht immer stand, insbesondere wenn die Aufnahmegebühr verdeckte Schulgeldzahlungen abdeckt oder die Höhe in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand der Schule steht. Wir haben in der Praxis wiederholt Rückerstattungsansprüche gegen International Schools auf dieser Basis erfolgreich durchgesetzt.
Die Sonderkonstellation der International Schools und des IB
Warum die Bindung an das International Baccalaureate die Rechtslage prägt.
Die International Schools in Deutschland unterrichten ganz überwiegend auf das International Baccalaureate hin, einen international anerkannten Hochschulreifeabschluss, der das deutsche Abitur ersetzt. Die Anerkennung des IB in Deutschland ist gewährleistet, sofern die Schule die Akkreditierung der International Baccalaureate Organisation besitzt. Die führenden deutschen International Schools wie BIS Haimhausen, MIS Starnberg, BBIS Kleinmachnow und ISD Düsseldorf sind durchgehend akkreditiert.
Die rechtliche Besonderheit des IB-Schulvertrags ergibt sich aus der besonderen Vertragsdauer. Das IB-Programm ist als zweijähriges Diploma Programme in den Klassen elf und zwölf konzipiert, baut aber auf dem Middle Years Programme der Klassen sechs bis zehn auf. Wer das Diploma anstrebt, ist faktisch über mehrere Jahre an die Schule gebunden. Ein vorzeitiger Wechsel zwischen Schulen ist im IB-System grundsätzlich möglich, weil das Programm international standardisiert ist, der Wechsel mitten im Diploma Programme ist allerdings äußerst nachteilig und führt regelmäßig zu Notenverlusten oder zur Verzögerung des Abschlusses.
Diese faktische Bindung wird in den Schulverträgen der International Schools regelmäßig vertraglich abgebildet, etwa durch verlängerte Kündigungsfristen für die Oberstufenjahre oder durch verbindliche Mehrjahresverträge. Das Landgericht Frankfurt hat 2021 in einem viel beachteten Fall (Az. 2-32 O 184/21) entschieden, dass eine International School einen Schulvertrag, der die Vorbereitung auf das IB als Zweck definiert, nicht ohne weiteres ordentlich kündigen kann, weil die Dauer des Vertrags aus dem Vertragszweck heraus bis zum Erwerb des IB-Abschlusses bestimmt sei. Diese Entscheidung stärkt die Position der Eltern gegenüber kurzfristigen Kündigungsversuchen der Schule, insbesondere in der Oberstufe.
Die Aufnahmebedingungen der International Schools sind in der Regel selektiv. Aufnahmegespräche, Probetage, Tests, Empfehlungen der Vorschule und finanzielle Bonität der Eltern fließen in die Entscheidung ein. Die Schulen sind privatrechtlich frei in der Aufnahmeentscheidung und müssen ihre Ablehnung nicht begründen. Eltern, deren Kind nach erfolglosem Aufnahmegespräch nicht aufgenommen wird, haben praktisch keinen Rechtsanspruch, was die Eingangshürde dieser Schulen erklärt. Wir empfehlen Familien, die ihre Kinder gezielt an einer International School unterbringen wollen, die Bewerbung an mehreren Schulen parallel zu betreiben, weil eine Klage gegen die Ablehnung selbst aussichtslos ist.
Ordnungsmaßnahmen an Privatschulen
Wie sich Disziplinarmaßnahmen rechtlich angreifen lassen.
Ordnungsmaßnahmen an Privatschulen, also Verweis, Ausschluss vom Unterricht, Verweisung von der Schule, sind zivilrechtliche Akte, keine verwaltungsrechtlichen. Sie unterliegen den Anforderungen des Schulvertrags, der Schul- und Hausordnung sowie den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts.
Der wichtigste Maßstab der gerichtlichen Überprüfung ist die Verhältnismäßigkeit. Eine Ordnungsmaßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen, sie muss erforderlich sein, und sie darf nicht durch ein milderes Mittel zu erreichen sein. Eine fristlose Verweisung von der Schule wegen eines einmaligen kleineren Disziplinarverstoßes ist ebenso unverhältnismäßig wie ein wochenlanger Unterrichtsausschluss wegen einer Streiterei auf dem Pausenhof.
Die Anhörung des Schülers und der Eltern vor der Maßnahme ist ebenfalls Bestandteil der ordnungsgemäßen Durchführung. Wer als Privatschule eine Ordnungsmaßnahme verhängt, ohne den Schüler vorher anzuhören, verletzt eine ungeschriebene Vertragspflicht, die sich aus § 242 BGB ergibt. Diese Verletzung kann die Maßnahme angreifbar machen, insbesondere wenn die Anhörung wesentliche Aspekte zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen hätte.
Die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung beim Amts- oder Landgericht ist auch bei Ordnungsmaßnahmen das wichtigste Werkzeug der Eltern. Eine Verweisung von der Schule wenige Wochen vor dem Schuljahresende oder vor wichtigen Prüfungen kann durch einstweilige Verfügung vorläufig ausgesetzt werden, um dem Kind die Teilnahme zu ermöglichen. Die Anforderungen sind ähnlich wie bei der einstweiligen Anordnung im Verwaltungsrecht. Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes, also Rechtswidrigkeit der Maßnahme und besondere Dringlichkeit. In unserer Praxis haben einstweilige Verfügungen gegen unverhältnismäßige Ordnungsmaßnahmen regelmäßig Erfolg, wenn der Sachverhalt sauber aufbereitet ist.
Ihre nächsten Schritte
Die richtige Reihenfolge von der Bewerbung bis zum Konflikt.




