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Ratgeber

Bildung & Recht

Nachprüfung.

In welchen Bundesländern nicht versetzte Schüler mit einer Nachprüfung doch noch aufsteigen, welche Fristen gelten und warum wir Nachprüfung und Widerspruch oft parallel fahren.

6 Min. LesezeitStand: Mai 2026bildungsrechte · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Die Nachprüfung ist die zweite Chance nach der Nichtversetzung: eine Prüfung am Ende der Sommerferien beziehungsweise zu Schuljahresbeginn, mit der eine einzelne mangelhafte Note auf ausreichend verbessert und die Versetzung nachträglich erreicht wird. In Nordrhein-Westfalen ist sie ab Klasse 7 möglich, wenn genau ein Fach die Versetzung verhindert (§ 23 APO-S I), Bayern kennt die Nachprüfung zu Schuljahresbeginn neben dem Vorrücken auf Probe, Baden-Württemberg regelt sie in den Versetzungsordnungen der Schularten. Die Anmeldefrist läuft ab Zeugnisausgabe und ist kurz. Der wichtigste Punkt, den kaum jemand erklärt: Nachprüfung und Widerspruch gegen die Nichtversetzung schließen sich nicht aus.

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Wo es die Nachprüfung gibt und wofür sie reicht

Die Nachprüfung ist kein bundesweites Institut, sondern Landesrecht mit klaren Grenzen. In Nordrhein-Westfalen kann eine nicht versetzte Schülerin ab Klasse 7 die Nachprüfung ablegen, wenn die Verbesserung von mangelhaft auf ausreichend in einem einzigen Fach die Versetzungsbedingungen erfüllen würde. Die Zulassung spricht die Schulleitung aus, bei mehreren in Betracht kommenden Fächern wählt der Schüler das Prüfungsfach. Nicht erreichbar ist über die Nachprüfung ein Notenausgleich, und in den Fächern der zentralen Abschlussprüfung der Klasse 10 findet sie nicht statt. Daneben existiert die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung nach denselben Grundsätzen. Bayern eröffnet nicht versetzten Schülern nach Art. 53 Abs. 6 BayEUG zwei Wege: das Vorrücken auf Probe mit Bewährungszeit bis zum 15. Dezember und die Nachprüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres nach Maßgabe der Schulordnungen. Baden-Württemberg kennt Nachprüfungsmöglichkeiten in den Versetzungsordnungen der einzelnen Schularten. In Ländern ohne entsprechende Regelung bleibt es beim Rechtsweg gegen die Nichtversetzung selbst, den wir im Beitrag Nicht versetzt: was tun beschrieben haben.

Kapitel02 / 06

Fristen, Ablauf und ehrliche Erfolgsaussichten

Der Ablauf in Nordrhein-Westfalen steht beispielhaft für die Mechanik: Erfüllt ein Kind die Voraussetzungen, erhalten die Eltern mit dem Zeugnis eine schriftliche Mitteilung, in welchen Fächern die Nachprüfung möglich ist und bis wann die Anmeldung erfolgen muss, verbunden mit dem Angebot eines Beratungsgesprächs noch vor den Ferien. Die Prüfung selbst findet in der letzten Woche der Sommerferien vor einem Prüfungsausschuss statt, den die Schulleitung bildet und in dem die bisherige Fachlehrkraft prüft. Wer besteht, gilt als versetzt und erhält ein neues Zeugnis mit der verbesserten Note.

Zur Ehrlichkeit gehören zwei Punkte. Erstens die Frist: Der Anmeldeschluss liegt kurz nach der Zeugnisausgabe, und wer die Mitteilung im Ferienstress ungelesen ablegt, verliert die Option ersatzlos. Zweitens die Quote: Erfahrungsgemäß besteht nur ein Teil der Prüflinge die Nachprüfung, verbreitet wird die Größenordnung von etwa einem Drittel genannt, und die Prüfung verlangt echte Ferienarbeit im gesamten Jahresstoff des Fachs. Die Nachprüfung ist eine reale Chance, kein Gnadenakt, und sie will vorbereitet sein. Auch ihr Nichtbestehen ist im Übrigen ein Verwaltungsakt, gegen den der Rechtsbehelf offensteht, in Nordrhein-Westfalen der Widerspruch bei der Schule.

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Die Taktik: Nachprüfung und Widerspruch parallel

Das Zusammenspiel von Nachprüfung und Rechtsbehelf erklärt praktisch niemand, dabei entscheidet es über die kluge Strategie. Die Anmeldung zur Nachprüfung ist kein Verzicht auf den Widerspruch gegen die Nichtversetzung, und der eingelegte Widerspruch sperrt nicht die Prüfung. Wir fahren in geeigneten Fällen bewusst beide Gleise: Der fristwahrende Widerspruch sichert die rechtliche Überprüfung der Nichtversetzung, etwa wegen fehlerhafter Notenbildung oder unterbliebener Mahnung, und die Nachprüfung eröffnet den schnellsten tatsächlichen Weg in die nächste Klasse. Besteht das Kind die Prüfung, erledigt sich das Widerspruchsverfahren, und niemand hat etwas verloren. Misslingt die Prüfung, trägt der Widerspruch weiter, und je nach Fehlerlage kommt der Eilantrag auf vorläufige Versetzung hinzu. Nur eine Reihenfolge ist falsch: erst das Prüfungsergebnis abwarten und dann über den Widerspruch nachdenken, denn bis zur Nachprüfung in der letzten Ferienwoche ist die Monatsfrist gegen die Nichtversetzung regelmäßig abgelaufen. Die Fristmechanik im Einzelnen steht in unserem Leitfaden Widerspruch gegen die Schule einlegen.

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Was Sie konkret tun sollten

  • Erstens. Die Zeugnismitteilung sofort lesen und die Anmeldefrist notieren. Die Nachprüfungsoption steht in der schriftlichen Mitteilung zur Zeugnisausgabe, und der Anmeldeschluss ist kurz. Melden Sie fristgerecht an, die Anmeldung kostet nichts und verbaut nichts.
  • Zweitens. Parallel die Widerspruchsfrist sichern. Legen Sie binnen eines Monats ab Zeugnisausgabe fristwahrend Widerspruch gegen die Nichtversetzung ein. Beide Wege laufen nebeneinander, und wir koordinieren sie für Mandanten als ein Verfahren mit zwei Gleisen.
  • Drittens. Die Ferienvorbereitung realistisch organisieren. Klären Sie mit der Fachlehrkraft vor den Ferien den Prüfungsstoff, nutzen Sie das Beratungsgespräch und planen Sie strukturierte Vorbereitung statt Hoffnung. Die Bestehensquote belohnt Vorbereitung, nicht Anmeldung.
  • Viertens. Nach einem Nichtbestehen die Rechtslage prüfen. Das Nichtbestehen der Nachprüfung ist selbst angreifbar, etwa bei Verfahrensfehlern im Prüfungsablauf, und der Widerspruch gegen die Nichtversetzung besteht ohnehin fort. An diesem Punkt gehört der Fall auf den anwaltlichen Tisch.
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Häufige Fragen

In welchen Bundesländern gibt es die Nachprüfung nach einer Nichtversetzung?

Unter anderem in Nordrhein-Westfalen ab Klasse 7 bei genau einem versetzungshindernden Fach, in Bayern zu Beginn des folgenden Schuljahres neben dem Vorrücken auf Probe und in Baden-Württemberg nach den Versetzungsordnungen der Schularten. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je Land und Schulart, maßgeblich ist die Mitteilung der Schule zur Zeugnisausgabe.

Welche Frist gilt für die Anmeldung zur Nachprüfung?

Den Anmeldeschluss teilt die Schule mit dem Zeugnis schriftlich mit, er liegt regelmäßig kurz nach der Zeugnisausgabe. Die Prüfung findet in Nordrhein-Westfalen in der letzten Woche der Sommerferien statt. Wer die Mitteilung übersieht, verliert die Option ersatzlos.

Schließen sich Nachprüfung und Widerspruch gegen die Nichtversetzung aus?

Nein. Beides läuft parallel, und genau das ist die kluge Strategie. Besteht Ihr Kind die Nachprüfung, ist es nachträglich versetzt und der Widerspruch erledigt sich. Misslingt die Prüfung, bleibt der fristgerecht eingelegte Widerspruch als Rückfallebene erhalten.

Was passiert, wenn mein Kind die Nachprüfung nicht besteht?

Es bleibt zunächst bei der Nichtversetzung, aber das Nichtbestehen ist selbst ein Verwaltungsakt und bei Verfahrensfehlern angreifbar. Zugleich läuft der rechtzeitig eingelegte Widerspruch gegen die Nichtversetzung weiter, gegebenenfalls ergänzt um einen Eilantrag auf vorläufige Versetzung.

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*Verfasst von der Rechtsanwaltskanzlei Weber · familum · Juli 2026*

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