Die Elternrechte in der Schule sind durch das Bürgerliche Gesetzbuch, die Schulgesetze der Länder und das Grundgesetz dreifach gestützt. In der Praxis treten Konflikte am häufigsten dort auf, wo die Familienkonstellation komplex ist, also bei getrennt lebenden Eltern, bei Patchworkfamilien oder bei besonderen Sorgerechtskonstellationen. Schulen sind verpflichtet, die familienrechtliche Lage strikt zu beachten, geraten dabei aber häufig in Konflikt zwischen schulischem Pragmatismus und rechtlicher Korrektheit. Wer als Elternteil die rechtliche Mechanik kennt, kann seinen Anspruch auf Information, Mitsprache und Einbeziehung in schulische Entscheidungen wirksam durchsetzen.
Einleitung
Die Beziehung zwischen Eltern und Schule ist durch das Grundgesetz konstitutiv strukturiert. Art. 6 Abs. 2 GG weist die Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht aus. Art. 7 Abs. 1 GG stellt das gesamte Schulwesen unter die Aufsicht des Staates. Aus dieser Doppelstruktur ergibt sich die schulrechtliche Partnerschaft, die alle Schulgesetze in unterschiedlicher Detaildichte ausgestalten. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen, wie es etwa § 2 SchulG NRW formuliert.
In der Praxis sind die Konflikte selten grundsätzlicher Natur. Sie betreffen vielmehr spezifische Konstellationen, in denen die Elternrechte gegenüber der Schule eingeschränkt, ignoriert oder fehlerhaft umgesetzt werden. Bei getrennt lebenden Eltern stehen die Schulen häufig vor der Frage, welcher Elternteil welche Informationen erhalten darf und wer welche Entscheidungen treffen kann. Bei besonderen Familienkonstellationen, etwa Patchwork, Stieffamilien oder gleichgeschlechtlichen Eltern, stellen sich vergleichbare Fragen mit eigenen Antworten. Auch bei zusammenlebenden, miteinander einigen Eltern können Konflikte entstehen, etwa wenn die Schule wesentliche Informationen nicht weitergibt oder wenn die Eltern in der Elternvertretung übergangen werden.
Dieser Beitrag erklärt die rechtliche Struktur der Elternrechte gegenüber der Schule. Den Begriff der Erziehungsberechtigung und seine Auslegung in den Landesschulgesetzen. Die Differenzierung zwischen Angelegenheiten des täglichen Lebens und Angelegenheiten erheblicher Bedeutung nach § 1687 BGB. Die Auskunftsansprüche getrennt lebender Eltern nach § 1686 BGB und § 1687 BGB. Die Mitwirkungsrechte in den Elterngremien. Die Sonderkonstellationen bei alleinigem Sorgerecht, bei Pflegefamilien und bei volljährigen Schülern. Die Verteidigung gegen schulische Übergriffe in die Erziehungsfreiheit. Die wirtschaftliche Bewertung von Konflikten und die Bedeutung der frühzeitigen rechtlichen Begleitung.
Der Begriff der Erziehungsberechtigung
Wer in den Augen der Schule als Elternteil gilt.
Die Schulgesetze der Länder verwenden den Begriff der Erziehungsberechtigten als zentrale Anknüpfung für die Elternrechte. In Bayern ist der Erziehungsberechtigte in Art. 74 BayEUG definiert, in Nordrhein-Westfalen in § 123 SchulG NRW, in Niedersachsen in § 55 NSchG, in Baden-Württemberg in § 55 SchG BW. Die Definition knüpft regelmäßig an das Personensorgerecht nach den Vorschriften des BGB an, mit Variationen in der genauen Ausgestaltung.
Bei verheirateten Eltern ist die Erziehungsberechtigung unproblematisch. Beide Elternteile haben kraft Ehe nach § 1626 BGB gemeinsam die elterliche Sorge und sind beide Erziehungsberechtigte. Bei nicht verheirateten Eltern ist die Lage anders. Hier hat zunächst die Mutter nach § 1626a BGB die alleinige Sorge, der Vater wird nur durch entsprechende Sorgeerklärung oder durch gerichtliche Entscheidung Mit-Sorgeinhaber. Wer als Vater bei nicht ehelichen Kindern Elternrechte in der Schule geltend machen will, muss seine Sorgeberechtigung gegenüber der Schule nachweisen, in der Regel durch das sogenannte Negativattest des Jugendamts oder durch entsprechende familiengerichtliche Beschlüsse.
Bei geschiedenen Eltern ist die häufigste Konstellation die Fortdauer des gemeinsamen Sorgerechts auch nach der Scheidung. Beide Elternteile bleiben dann Erziehungsberechtigte im Sinne des Schulrechts, mit den entsprechenden Mitwirkungs- und Auskunftsrechten. Nur in besonderen Ausnahmefällen wird durch das Familiengericht die alleinige Sorge auf einen Elternteil übertragen. Diese Ausnahmesituation muss der Schule durch die familiengerichtliche Entscheidung nachgewiesen werden, andernfalls darf und muss die Schule weiterhin von der gemeinsamen Sorge ausgehen.
Die schulische Praxis hat hier einen häufigen Fehlerschwerpunkt. Schulen gehen oft pragmatisch davon aus, dass der bei der Anmeldung erschienene Elternteil der relevante Ansprechpartner sei und der andere Elternteil nicht zu informieren ist. Diese Praxis ist rechtswidrig, wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind. Es ist nicht Aufgabe der Schule, die Sorgeberechtigung der Eltern aktiv zu ermitteln, sie muss aber bei Bekanntwerden einer Trennungssituation die gemeinsame Sorge als Regelfall annehmen, bis die Schule eindeutige Hinweise auf alleinige Sorge erhält.
Die Schulgesetze der Länder verwenden den Begriff der Erziehungsberechtigten als zentrale Anknüpfung für die Elternrechte.
Angelegenheiten des täglichen Lebens
Was der betreuende Elternteil allein entscheiden darf.
Eine zentrale Differenzierung des Familienrechts ist die Unterscheidung zwischen Angelegenheiten des täglichen Lebens und Angelegenheiten erheblicher Bedeutung nach § 1687 BGB. Bei gemeinsamem Sorgerecht und Getrenntleben darf der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Der andere Elternteil ist hierbei zu informieren, aber nicht in die Entscheidung einzubeziehen.
Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens gehören die meisten schulischen Belange. Die Wahrnehmung von Elterngesprächen, die Unterschrift unter Klassenarbeiten, die Anmeldung zu AGs oder Wahlpflichtfächern, die Teilnahme an Klassenfahrten, die Wahrnehmung von Elternabenden. Diese Vorgänge werden vom betreuenden Elternteil allein erledigt. Der andere Elternteil hat keinen Anspruch darauf, dass diese Entscheidungen mit ihm abgestimmt werden.
Zu den Angelegenheiten erheblicher Bedeutung gehören demgegenüber die strategischen schulischen Entscheidungen. Die Wahl der weiterführenden Schule, der Wechsel der Schulart, der Wechsel der Schule aus pädagogischen Gründen, der Wechsel auf eine Privatschule, in besonderen Konstellationen auch die Schulanmeldung. Diese Entscheidungen sind von beiden Elternteilen gemeinsam zu treffen. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht nach § 1628 BGB die Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen.
Die Abgrenzung zwischen den beiden Kategorien ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Eine schlichte Anmeldung zu einem Wahlpflichtfach ist Angelegenheit des täglichen Lebens, die Anmeldung zu einem mehrwöchigen Schüleraustauschprogramm im Ausland kann demgegenüber Angelegenheit erheblicher Bedeutung sein. Die Unterscheidung folgt der Faustregel, ob die Entscheidung kurzfristige Auswirkungen hat (täglich) oder langfristige Folgen für die Entwicklung und Lebensplanung des Kindes (erheblich).
Die schulische Pflicht zur Differenzierung ist begrenzt. Die Schule kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass der betreuende Elternteil bei Angelegenheiten des täglichen Lebens allein vertretungsbefugt ist. Sie ist allerdings verpflichtet, bei Angelegenheiten erheblicher Bedeutung das Einvernehmen beider Elternteile zu erfragen oder zumindest sicherzustellen, dass der andere Elternteil informiert wurde. In Streitfällen sollte die Schule auf die familiengerichtliche Klärung der Streitfrage drängen, statt einseitig eine Entscheidung umzusetzen.
Auskunftsansprüche des nicht betreuenden Elternteils
Was die Schule herausgeben muss und worauf der getrennte Elternteil Anspruch hat.
Eine in der Konfliktpraxis besonders bedeutsame Frage betrifft die Auskunftsansprüche des nicht betreuenden Elternteils. Wenn die Eltern getrennt leben, das Kind beim einen Elternteil lebt und der andere Elternteil über die schulische Situation des Kindes informiert werden möchte, kommen mehrere rechtliche Grundlagen in Betracht.
Bei gemeinsamem Sorgerecht hat jeder Elternteil grundsätzlich Anspruch auf Informationen über die schulische Situation des Kindes. Die Schule muss beiden Elternteilen das gleiche Recht auf Auskunft, Beratung und Einbeziehung gewähren. Allerdings hat der nicht betreuende Elternteil keinen Anspruch darauf, dass die Schule ihm automatisch gesondert Auskünfte erteilt. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die Eltern untereinander Informationen austauschen. Die Schule erfüllt ihre Informationspflicht regelmäßig durch die Weitergabe an den betreuenden Elternteil.
Wenn die Kommunikation zwischen den Eltern zerrüttet ist und der betreuende Elternteil die Informationsweitergabe verweigert, greift § 1686 BGB. Nach dieser Vorschrift kann jeder Elternteil vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes entspricht. Dieser Auskunftsanspruch umfasst auch die Vorlage von Dokumenten, etwa Schulzeugnissen. Die Durchsetzung erfolgt vor dem Familiengericht.
Eine wegweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (FamRZ 2014, 1473) hat darüber hinaus festgestellt, dass der nicht betreuende Elternteil bei fortbestehender gemeinsamer Sorge auch unmittelbar die Schule um Auskunft ersuchen kann. Diese Möglichkeit besteht insbesondere dann, wenn die Eltern nicht direkt miteinander kommunizieren. Das OLG Hamm (NZFam 2016, 286) hat ergänzend klargestellt, dass der Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn das Umgangsrecht gerichtlich ausgeschlossen wurde. Diese Rechtsprechung stärkt die Position des nicht betreuenden Elternteils erheblich und gibt ihm einen direkten Zugang zur Schule, ohne den Umweg über den betreuenden Elternteil gehen zu müssen.
Bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils ist die Rechtslage einfacher. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat dann nur den eingeschränkten Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB, der ein berechtigtes Interesse und die Kindeswohldienlichkeit voraussetzt. Schulen erteilen Auskünfte in diesen Konstellationen nur an den sorgeberechtigten Elternteil, soweit der nicht sorgeberechtigte Elternteil seine Auskunftsansprüche nicht über das Familiengericht durchgesetzt hat.
Mitwirkung in Elterngremien
Wer Elternvertreter werden darf und wie die Wahl angefochten wird.
Die Mitwirkung in den Elterngremien der Schule ist ein zentrales Recht der Erziehungsberechtigten, das in den Schulgesetzen der Länder detailliert geregelt ist. Klassenelternsprecher, Schulelternbeirat, Schulkonferenz, in einigen Bundesländern auch Stufenelternsprecher und Fachelternsprecher. Diese Gremien sind die institutionalisierte Form der elterlichen Mitwirkung am Schulleben.
Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit folgen grundsätzlich der Erziehungsberechtigung. Wer Erziehungsberechtigter eines an der Schule unterrichteten Kindes ist, darf wählen und gewählt werden. Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht haben beide das Wahlrecht und können beide gewählt werden, auch wenn nur einer mit dem Kind zusammenlebt. Diese Regelung wird in der schulischen Praxis nicht immer konsequent umgesetzt. Wenn nur eine Stimme pro Familie gezählt wird, ist das rechtswidrig, soweit beide Elternteile sorgeberechtigt sind.
Die Wahl der Elternvertreter erfolgt typischerweise in der ersten Klassenelternversammlung des Schuljahres. Die Wahlmodalitäten sind in den Schulgesetzen und den ergänzenden Verordnungen der Länder geregelt. Bei Verfahrensmängeln, etwa unzureichender Ladungsfrist, fehlerhafter Stimmenauszählung oder unzulässiger Wahlausschluss von Elternteilen, kann die Wahl angefochten werden. Die Anfechtung erfolgt regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl und ist beim Schulleiter oder bei der Schulaufsicht einzureichen.
Die rechtliche Stellung der Elternvertreter ist in einigen wichtigen Punkten geschützt. Sie haben Anspruch auf Information durch die Schulleitung, auf Einladung zu schulischen Gremiensitzungen, auf Anhörung bei wesentlichen schulischen Entscheidungen. Diese Rechte sind durchsetzbar, wenn die Schule sie missachtet. In der Praxis ist die Anfechtung allerdings ein letztes Mittel, weil die rechtliche Auseinandersetzung das Verhältnis zur Schule belasten kann.
Eine in der Premium-Beratung relevante Konstellation betrifft die Konflikte zwischen Elternvertretern und Schulleitung. Wenn die Schulleitung Informationen an die Elternvertretung gezielt zurückhält, Sitzungen nicht ordnungsgemäß einberuft oder die elterliche Mitwirkung erschwert, ist dies in den meisten Konstellationen rechtswidrig. Die Elternvertreter können sich an die Schulaufsicht wenden und gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Wir begleiten solche Konflikte regelmäßig, insbesondere wenn die Eltern als organisierte Gruppe gegenüber der Schulleitung agieren.
Sonderkonstellation Patchwork und gleichgeschlechtliche Eltern
Was bei modernen Familienformen rechtlich besonders zu beachten ist.
Die moderne Familienstruktur kennt zahlreiche Konstellationen, die das klassische Bild von Vater, Mutter und Kind erweitern. Patchworkfamilien mit Stiefeltern, Regenbogenfamilien mit gleichgeschlechtlichen Eltern, Mehrfacheltern bei Co-Parenting-Konstellationen. Die Schulen sind verpflichtet, diese Vielfalt zu respektieren, sind aber durch das Familienrecht weiterhin an die rechtliche Sorgeberechtigung als zentralen Anknüpfungspunkt gebunden.
Stiefeltern haben grundsätzlich keine Elternrechte gegenüber der Schule, solange sie nicht durch Adoption die rechtliche Elternstellung erworben haben. Sie können nicht für das Kind unterschreiben, nicht an Elternsprechtagen teilnehmen, nicht in die Elternvertretung gewählt werden. Diese Einschränkung lässt sich umgehen durch eine schriftliche Bevollmächtigung des sorgeberechtigten Elternteils, in der dem Stiefelternteil bestimmte Vertretungsbefugnisse für schulische Belange übertragen werden. Eine solche Bevollmächtigung ist in der Praxis sinnvoll, weil der betreuende Elternteil beruflich oft nicht zu allen schulischen Terminen kommen kann.
Bei gleichgeschlechtlichen Eltern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder seit 2017 in einer Ehe leben, ist die rechtliche Lage je nach Adoptionsstatus unterschiedlich. Wenn beide Elternteile rechtlich als Eltern eingetragen sind, etwa durch Stiefkindadoption oder durch gemeinsame Adoption, haben beide die volle Erziehungsberechtigung gegenüber der Schule. Wenn nur ein Elternteil rechtlich anerkannt ist, hat der andere Elternteil keine eigenständigen Elternrechte und muss seine Mitwirkungsmöglichkeiten über die Bevollmächtigung des rechtlichen Elternteils strukturieren.
Bei Co-Parenting-Konstellationen, in denen zwei oder mehr Erwachsene das Kind gemeinschaftlich aufziehen, ohne eine klassische Familienstruktur zu bilden, ist die rechtliche Lage besonders komplex. Schulen erkennen regelmäßig nur die rechtlich sorgeberechtigten Personen als Elternrechtsträger an. Andere Beteiligte können sich nur über Bevollmächtigungen Zugang zu schulischen Belangen verschaffen. Diese Konstellation verlangt sorgfältige rechtliche Vorbereitung, um den schulischen Alltag funktionierend zu gestalten.
Eine wichtige Klarstellung betrifft die Aufnahme von Mitteilungen und Erklärungen durch nicht-elterliche Personen. Wenn die Schule weiß, dass eine Person nicht sorgeberechtigt ist, darf sie deren Erklärungen nur als Auskunft, nicht als verbindliche Erklärung des Erziehungsberechtigten werten. Das betrifft etwa die häufige Konstellation, dass bei Migrationshintergrund der älteste Bruder zum Elterngespräch geschickt wird. Diese Person ist rechtlich nicht vertretungsbefugt, selbst wenn sie volljährig ist.
Volljährige Schüler und Elternrechte
Wann die Eltern aus dem Spiel sind.
Eine in der Premium-Beratung häufig auftauchende Konstellation betrifft die Elternrechte bei volljährigen Schülern, etwa in der gymnasialen Oberstufe oder im Berufskolleg. Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres entfällt die elterliche Sorge und damit die Erziehungsberechtigung. Der Schüler wird selbst zum Rechtsträger gegenüber der Schule.
Die schulrechtliche Folge ist erheblich. Die Schule darf Auskünfte über schulische Belange ab Volljährigkeit grundsätzlich nur noch an den Schüler selbst geben, nicht mehr an die Eltern. Die Eltern haben keinen eigenen Anspruch mehr auf Information über Klassenarbeiten, Anwesenheit, Verhalten, Versetzungsentscheidung. Diese Trennung gilt auch dann, wenn der volljährige Schüler weiterhin im Elternhaus lebt und finanziell von den Eltern abhängig ist.
In der Praxis ist diese strikte Trennung allerdings flexibel handhabbar. Der volljährige Schüler kann seine Eltern ausdrücklich zur Entgegennahme schulischer Informationen bevollmächtigen. Eine solche Bevollmächtigung ist in der schulischen Praxis verbreitet und wird von den Schulen regelmäßig akzeptiert. Bei Konflikten zwischen Eltern und volljährigem Schüler kann der Schüler die Bevollmächtigung allerdings jederzeit widerrufen, was die elterliche Mitwirkung beendet.
Die Unterhaltspflichtigen Eltern haben über die zivilrechtliche Auskunftspflicht des § 1605 BGB einen eigenständigen Anspruch auf Information über schulische und ausbildungsrelevante Aspekte. Dieser Anspruch richtet sich allerdings nicht gegen die Schule, sondern gegen das volljährige Kind selbst. Wenn der volljährige Schüler die Auskunft verweigert, müssen die Eltern den Anspruch zivilrechtlich durchsetzen, was selten praktiziert wird.
Ihre nächsten Schritte
Die richtige Reihenfolge bei Konfliktlagen mit der Schule.




