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Ratgeber

Bildung & Recht

Doktortitelaberkennung wegen Plagiat.

Was die Fälle Guttenberg, Schavan und Mathiopoulos für die Verteidigung lehren und welche Hebel im Aberkennungsverfahren bleiben.

13 Min. LesezeitStand: Mai 2026bildungsrechte · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Der Entzug eines Doktorgrades ist das schärfste Disziplinarinstrument des deutschen Hochschulrechts. Er betrifft regelmäßig Personen, die ihren Titel seit Jahrzehnten geführt haben und auf seiner Grundlage Karrieren in Politik, Wirtschaft und Wissenschaft aufgebaut haben. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist hart. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Mathiopoulos-Urteil vom 21. Juni 2017 (6 C 3.16) den Aberkennungsmaßstab präzisiert und einen über dreißig Jahre alten Doktortitel rechtskräftig kassiert. Wer als Betroffener mit einem Aberkennungsverfahren konfrontiert ist, hat dennoch nicht von vornherein verloren. Die Verfahren sind beweisrechtlich anspruchsvoll, die Fristen für die Universität sind in einigen Konstellationen abgelaufen, die Sanktion ist im Einzelfall am Verhältnismäßigkeitsprinzip zu messen.

Kapitel01 / 08

Einleitung

Die Plagiatsaffären der vergangenen fünfzehn Jahre haben das öffentliche Bewusstsein für die wissenschaftliche Redlichkeit grundlegend verändert. Karl-Theodor zu Guttenberg verlor im Februar 2011 seinen Doktortitel der Universität Bayreuth wegen einer Dissertation, in der die Untersuchungskommission das werkprägende Arbeitsmuster der Plagiierung feststellte. Annette Schavan, als Bundesbildungsministerin in besonderer Verantwortung für die Wissenschaftspolitik, verlor im Februar 2013 ihren Doktortitel der Universität Düsseldorf. Silvana Koch-Mehrin, Margarita Mathiopoulos, Frank-Walter Steinmeier (in dessen Fall die Universität die Aberkennung allerdings ablehnte), Franziska Giffey und mehrere weitere prominente Persönlichkeiten waren betroffen. Die Internetplattform VroniPlag Wiki hat seit 2011 das systematische Plagiats-Monitoring etabliert.

Was sich aus diesen Fällen lernen lässt, ist auch für Personen relevant, die nicht im öffentlichen Rampenlicht stehen. Die Aberkennungsverfahren laufen auch bei nicht prominenten Personen, im Wesentlichen ausgelöst durch Hinweise von Fachkollegen, ehemaligen Kommilitonen, geschiedenen Ehepartnern oder zufällige Entdeckungen im Recherchezusammenhang. Die rechtliche Mechanik ist in allen Fällen identisch. Die Universität prüft die Vorwürfe in einem mehrstufigen Verfahren, schließt mit einem Bescheid ab, der den Doktorgrad entzieht, und der Betroffene kann diesen Bescheid mit Widerspruch und Klage anfechten.

Dieser Beitrag erklärt die rechtliche Mechanik der Doktortitelaberkennung und die strategischen Verteidigungsoptionen. Die Grundlagen in den Hochschulgesetzen der Länder und in den Promotionsordnungen der einzelnen Universitäten. Die Maßstäbe der Plagiatsfeststellung, vom einfachen Zitierfehler bis zur leitenden Täuschungsabsicht. Die Verfahrensanforderungen im Aberkennungsverfahren, einschließlich der Anhörungspflicht und der Beweislast. Die Bedeutung der Ausschlussfristen, die in einigen Bundesländern den Entzug nach langem Zeitablauf verhindern können. Die zentrale Rechtsprechung mit dem BVerwG-Mathiopoulos-Urteil und den Vorinstanzen. Die Verteidigungsstrategien im Widerspruch und im Verwaltungsprozess. Die Sonderkonstellation der freiwilligen Rückgabe als strategische Alternative. Die Folgen der Aberkennung für den beruflichen Werdegang und das Vermögen.

Kapitel02 / 08

Die rechtliche Grundlage der Aberkennung

Warum die Promotionsordnung über das gesamte Verfahren entscheidet.

Die rechtliche Grundlage der Doktortitelaberkennung findet sich in den Hochschulgesetzen der Länder und in den Promotionsordnungen der jeweiligen Fakultäten. Die Hochschulgesetze enthalten die Rahmenregelungen, die Promotionsordnungen die Detailbestimmungen. Bei der Verteidigung ist die konkrete Fassung der Promotionsordnung maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Promotion galt, nicht die heutige Fassung.

Der zentrale Tatbestand der Aberkennung ist die Täuschung über die Erbringung der wissenschaftlichen Leistung. Die meisten Promotionsordnungen enthalten eine Klausel, nach der ein Doktorgrad entzogen werden kann, wenn nachträglich festgestellt wird, dass er durch Täuschung erworben wurde. Diese Klausel deckt insbesondere das Plagiat ab, also die Verwendung fremden geistigen Eigentums ohne Kennzeichnung als solches. Sie erfasst auch andere Täuschungen, etwa die Vorlage gefälschter Daten, die unzutreffende Eigenständigkeitserklärung oder die Verschleierung von Mitautorenschaften.

Die Aberkennung ist als Verwaltungsakt zu erlassen, der die Verleihung des Doktorgrades rückwirkend aufhebt. Rechtsmittel sind der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids und die anschließende Klage beim Verwaltungsgericht am Sitz der Universität. Bei der Universität Bayreuth ist das das Verwaltungsgericht Bayreuth, bei der Universität Düsseldorf das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Die Verfahren dauern in der ersten Instanz in der Regel zwischen einem und zwei Jahren, die Berufungs- und Revisionsverfahren weitere zwei bis vier Jahre.

Eine in der Verteidigung wichtige Unterscheidung betrifft die Aberkennungsgründe. Die meisten Promotionsordnungen unterscheiden zwischen der Aberkennung wegen Täuschung und der Aberkennung wegen Unwürdigkeit. Die Aberkennung wegen Täuschung knüpft an die Promotion selbst an und setzt voraus, dass bereits damals getäuscht wurde. Die Aberkennung wegen Unwürdigkeit knüpft an spätere Vorfälle an, etwa eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer akademisch unwürdigen Tat. Die Voraussetzungen und die Beweislast unterscheiden sich erheblich, was für die Verteidigungslinie wesentlich ist.

Die rechtliche Grundlage der Doktortitelaberkennung findet sich in den Hochschulgesetzen der Länder und in den Promotionsordnungen der jeweiligen Fakultäten.

Kapitel03 / 08

Der Plagiatsbegriff und seine Abstufungen

Vom einfachen Zitierfehler zur leitenden Täuschungsabsicht.

Die Plagiatsfeststellung ist der inhaltlich anspruchsvollste Teil des Aberkennungsverfahrens. Sie verlangt eine sorgfältige Differenzierung zwischen unterschiedlichen Erscheinungsformen des Plagiats und ihrer Bedeutung für den Aberkennungsgrund.

Das wörtliche Plagiat ist die einfachste Form. Wörtliche Übernahmen aus anderen Werken ohne Kennzeichnung sind als Plagiat unstrittig. Wenn eine Dissertation umfangreiche wörtliche Passagen aus Vorpublikationen anderer Autoren ohne Anführungszeichen, ohne Fußnote und ohne sonstige Kennzeichnung übernimmt, ist der Plagiatscharakter nicht zu bestreiten. In der Mathiopoulos-Entscheidung hat das BVerwG ausdrücklich auf den hohen Anteil wörtlicher Übernahmen abgestellt. In der Untersuchungskommission der Universität Bonn waren bei Mathiopoulos rund 47 Prozent der Seiten betroffen, 327 Plagiatsstellen identifiziert worden.

Das umschreibende Plagiat oder Paraphrasenplagiat liegt vor, wenn fremde Inhalte mit leichten Umformulierungen übernommen werden, ohne die Quelle anzugeben. Diese Form ist schwerer nachzuweisen als das wörtliche Plagiat, aber juristisch gleichwertig zu behandeln. Auch hier ist die fehlende Quellenangabe der maßgebliche Anknüpfungspunkt. Die Verteidigung kann in solchen Fällen häufig argumentieren, dass es sich um wissenschaftliches Allgemeingut gehandelt habe, das nicht zitierpflichtig sei, oder dass die Quelle an anderer Stelle der Arbeit bereits genannt worden sei.

Das Strukturplagiat betrifft die Übernahme von Argumentationsgängen, Gliederungen oder methodischen Ansätzen aus fremden Werken. Es ist im Aberkennungsverfahren am schwersten zu fassen, weil die Grenzlinie zwischen legitimem Aufbau auf der wissenschaftlichen Debatte und unzulässiger Übernahme fremden geistigen Eigentums fließend ist. Die Verteidigung hat hier substantielle Möglichkeiten, allerdings nur, wenn die strukturellen Übernahmen nicht durch wörtliche oder umschreibende Plagiate begleitet werden.

Die entscheidende Frage des Aberkennungsverfahrens ist die nach der Täuschungsabsicht. Plagiat allein genügt für die Aberkennung nicht. Die Promotionsordnungen verlangen regelmäßig den Nachweis einer Täuschung über die Eigenständigkeit der Leistung. Diese Täuschungsabsicht kann aus den objektiven Umständen geschlossen werden, sie ist aber nicht automatisch mit dem Plagiat verbunden. Wenn ein Bearbeiter im guten Glauben gearbeitet hat, etwa auf der Grundlage damals üblicher wissenschaftlicher Praxis, kann der Vorwurf der Täuschungsabsicht entfallen. Diese Verteidigungslinie ist insbesondere bei Dissertationen aus den siebziger und achtziger Jahren häufiger erfolgreich als bei jüngeren Arbeiten.

Kapitel04 / 08

Das Mathiopoulos-Urteil und seine Bedeutung

Warum die BVerwG-Entscheidung vom 21. Juni 2017 die Verteidigung beschränkt.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2017 in der Sache Mathiopoulos (Az. 6 C 3.16) ist die maßgebliche Leitentscheidung zur Doktortitelaberkennung. Es hat zwei zentrale Fragen geklärt, die für jede Verteidigung von zentraler Bedeutung sind.

Erstens hat das BVerwG entschieden, dass der zeitliche Abstand zwischen der Promotion und der Aberkennung der Aberkennung nicht entgegensteht. Margarita Mathiopoulos hatte 1986 promoviert, ihre Dissertation war 2012 wegen Plagiats angefochten worden, 26 Jahre nach Verleihung des Titels. Sie hatte gegen die Aberkennung argumentiert, ihre Vertrauensposition sei durch die jahrzehntelange ungestörte Führung des Titels schutzwürdig geworden, und die Universität sei aufgrund einer früheren Kommissionsprüfung im Jahr 1991 nicht mehr zur Aberkennung berechtigt. Das BVerwG hat diese Argumentation zurückgewiesen. Die Aberkennung ist nicht durch Zeitablauf ausgeschlossen, sofern die einschlägigen Verwaltungsverfahrensrechte des jeweiligen Bundeslandes nicht entgegenstehen.

Zweitens hat das BVerwG die Maßstäbe der Plagiatsfeststellung präzisiert. Die Universität muss nicht jede einzelne Plagiatsstelle gesondert würdigen, sondern kann auf der Gesamtschau der Arbeit aufbauen. Wenn ein erheblicher Teil der Dissertation aus nicht gekennzeichneten Übernahmen besteht, ist der Plagiatscharakter der Arbeit insgesamt begründet, ohne dass die Universität jede einzelne Übernahme dokumentieren müsste. Diese Beweiserleichterung ist für die Verteidigung erheblich, weil sie die typische Strategie, jede einzelne Plagiatsstelle in Frage zu stellen, entwertet.

Drittens hat das BVerwG die Frage der Vertrauensschutzgrenzen geklärt. Vertrauensschutz greift erst dann, wenn die Universität die Plagiatsstellen positiv gekannt und dennoch von einer Aberkennung abgesehen hat. Eine bloße Kenntnismöglichkeit oder eine zeitweise Befassung mit Vorwürfen, die ohne förmliches Verfahren abgeschlossen wurde, begründet keinen Vertrauensschutz. Im Mathiopoulos-Fall hatte die Universität Bonn 1991 zwar eine Kommission eingesetzt, war aber nicht zu einer förmlichen Aberkennung gekommen. Das BVerwG hat diese erste Befassung nicht als vertrauensbegründend gewertet.

Für die Verteidigung in heutigen Verfahren ergibt sich aus dem Mathiopoulos-Urteil, dass die klassischen Verteidigungsargumente Zeitablauf und Vertrauensschutz nur in engen Grenzen wirksam sind. Erfolgversprechender sind die Angriffe auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Plagiatsfeststellung und auf die Verfahrensgestaltung der Universität.

Kapitel05 / 08

Verfahrensanforderungen und Anhörungspflicht

Wie der Doktorand sich im Verwaltungsverfahren positioniert.

Das Aberkennungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren mit strengen Anforderungen an die Anhörung des Betroffenen. Vor dem Erlass des Aberkennungsbescheids muss der Doktorand die Gelegenheit erhalten, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Diese Anhörungspflicht ergibt sich aus den landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensgesetzen und ist Ausfluss des allgemeinen rechtsstaatlichen Gehörsrechts.

Die Anhörung muss substantiell sein. Die Universität muss dem Betroffenen die konkreten Plagiatsvorwürfe mitteilen, einschließlich einer hinreichend präzisen Bezeichnung der einzelnen Stellen, der vermuteten Quellen und der Art der Übernahme. Eine pauschale Aufforderung, sich zu vermeintlichen Unstimmigkeiten zu äußern, genügt nicht. Die Mitteilung muss dem Betroffenen erlauben, sich gezielt zu verteidigen, was die detaillierte Darstellung der einzelnen Vorwürfe erfordert.

Eine angemessene Frist zur Stellungnahme ist ebenfalls erforderlich. Bei umfangreichen Plagiatsvorwürfen sind Stellungnahmen in der Regel innerhalb von zwei bis vier Monaten zu erbringen. Kürzere Fristen sind angreifbar, weil sie eine substantielle Aufarbeitung der oft dreißig bis vierzig Jahre alten Dissertation nicht erlauben. Wir beantragen in der Verfahrensvertretung routinemäßig Fristverlängerungen, die bei sachlicher Begründung in der Regel auch gewährt werden.

Die Akteneinsicht in die Verfahrensakten der Universität ist ein zentrales Recht des Betroffenen. Sie umfasst die Berichte der Untersuchungskommission, die Gutachten externer Sachverständiger, die Protokolle der Fakultätsratssitzungen und gegebenenfalls auch die ursprünglichen Promotionsakten. Wir stellen den Antrag auf Akteneinsicht direkt nach Mandatierung, um die Grundlage für die Stellungnahme zu schaffen.

Eine in der Verfahrenspraxis wichtige Sonderkonstellation ist die persönliche Anhörung vor dem Fakultätsrat oder dem Promotionsausschuss. Diese persönliche Anhörung ist in einigen Promotionsordnungen vorgesehen, in anderen wird sie auf Antrag des Betroffenen gewährt. Die anwaltliche Begleitung dieser Anhörung empfehlen wir Mandanten in allen Fällen, weil die Dynamik der Anhörung und die psychologische Belastung des Betroffenen die spontane Argumentation in der Regel erschweren. Eine vorbereitete schriftliche Erklärung und die anwaltliche Begleitung verbessern die Verteidigungsposition erheblich.

Kapitel06 / 08

Ausschlussfristen und Verwirkung

Welche zeitlichen Grenzen das Aberkennungsverfahren hat.

Eine der wichtigsten Verteidigungsfragen betrifft die zeitlichen Grenzen des Aberkennungsverfahrens. Anders als im Mathiopoulos-Fall, in dem das BVerwG den Aberkennungsanspruch auch nach 26 Jahren bejaht hat, gelten in einigen Konstellationen Ausschlussfristen oder Verwirkungsgrenzen, die die Aberkennung verhindern können.

Die landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensgesetze sehen für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte regelmäßig eine Jahresfrist vor, die nach Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen läuft. Diese Frist betrifft allerdings nur die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Die Aberkennung des Doktorgrades wegen Täuschung ist nach gefestigter Rechtsprechung allerdings nicht als Rücknahme im engeren Sinne, sondern als spezialgesetzlicher Entzug einzuordnen, was die Jahresfrist nicht anwendbar macht. Diese Differenzierung ist juristisch komplex und im Einzelfall vom Verwaltungsgericht zu prüfen.

Wirkungsvoller ist häufig die Verwirkung. Sie greift, wenn die Universität nach Kenntnis der Plagiatsvorwürfe längere Zeit untätig geblieben ist und der Betroffene daraus berechtigt schließen durfte, dass keine Sanktionierung erfolgen würde. Die Anforderungen sind im Mathiopoulos-Fall vom BVerwG eng gefasst worden. Bloße Untätigkeit der Universität reicht nicht aus, erforderlich ist ein vertrauenbildender Umstand, etwa eine ausdrückliche Erklärung der Universität, dass das Verfahren eingestellt sei, oder eine vergleichbare Vertrauensbildung.

In einigen Bundesländern haben die Hochschulgesetze in den letzten Jahren ausdrückliche Höchstfristen für die Aberkennung eingeführt. Diese Fristen liegen typischerweise zwischen zehn und zwanzig Jahren nach Verleihung des Titels. Wo solche Fristen gelten, sind sie ein wirkungsvoller Verteidigungsanker. Wer mit einem Aberkennungsverfahren konfrontiert ist, sollte als erstes die einschlägige landesrechtliche Regelung prüfen, weil die Verteidigungslinie und die Erfolgsaussichten erheblich von dieser Frage abhängen.

Strafrechtlich ist die Lage anders zu bewerten. Die Verwendung eines aberkannten Doktortitels nach der Aberkennung ist nach § 132a StGB strafbar. Die Aberkennung selbst kann auch strafrechtliche Folgen haben, wenn die ursprüngliche Promotion mit Betrug oder Urkundenfälschung verbunden war. Diese strafrechtlichen Aspekte verjähren nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung, was bei Dissertationen aus den siebziger oder achtziger Jahren regelmäßig zur Verjährung führt. Bei jüngeren Promotionen können sie eine zusätzliche Belastung darstellen.

Kapitel07 / 08

Die freiwillige Rückgabe als Alternative

Wann der Rücktritt aus dem Titel die bessere Lösung ist.

Eine in der Premium-Beratung häufig diskutierte Alternative ist die freiwillige Rückgabe des Doktortitels durch den Betroffenen, bevor das Aberkennungsverfahren förmlich abgeschlossen wird. Die Universitäten sind in diesen Konstellationen häufig zu einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens bereit, die den öffentlichen Schaden begrenzt und dem Betroffenen die Beendigung der laufenden Auseinandersetzung erlaubt.

Die rechtliche Konstruktion ist die Verzichtserklärung. Der Betroffene erklärt schriftlich gegenüber der Universität, dass er auf den Doktorgrad verzichtet. Diese Erklärung führt zur unmittelbaren Beendigung des Titelführungsrechts, ohne dass ein förmlicher Aberkennungsbescheid erforderlich wäre. Die Universität streicht den Doktoranden aus ihrer Promotionsliste und stellt die offiziellen Mitteilungen entsprechend ein.

Die strategischen Vorteile der freiwilligen Rückgabe sind erheblich. Erstens beendet sie das laufende Verfahren mit seinen psychologischen und juristischen Belastungen. Zweitens vermeidet sie den förmlichen Aberkennungsbescheid und damit die formelle Feststellung einer Täuschung. Drittens verhindert sie in vielen Konstellationen die öffentliche Bekanntmachung des Falls, weil die Universität in der Regel nur über förmliche Aberkennungen kommuniziert. Viertens hat der Betroffene die Kontrolle über den Zeitpunkt und die Modalitäten der Beendigung.

Die strategischen Nachteile sind ebenfalls relevant. Erstens gibt der Betroffene damit die Möglichkeit auf, sich gegen die Aberkennung gerichtlich zu wehren. Wenn die Verteidigung Aussicht auf Erfolg hat, ist die freiwillige Rückgabe der Aufgabe einer realistischen Verteidigungschance gleichzusetzen. Zweitens kann die freiwillige Rückgabe als faktisches Anerkenntnis gewertet werden, was bei späteren Auseinandersetzungen, etwa im Berufsleben oder in einem strafrechtlichen Verfahren, problematisch werden kann. Drittens ist sie unwiderruflich. Eine spätere Wiederaufnahme des Titels ist auch dann nicht möglich, wenn sich die Sachlage später anders darstellt.

Die Entscheidung zwischen Verteidigung und freiwilliger Rückgabe ist eine der wichtigsten strategischen Entscheidungen des Verfahrens und sollte nach sorgfältiger Bewertung der Beweislage, der eigenen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Belastbarkeit und der Reputationsfolgen getroffen werden. Wir besprechen diese Frage mit Mandanten regelmäßig nach Abschluss der Akteneinsicht und der ersten Bewertung der Beweislage durch externe Sachverständige.

Kapitel08 / 08

Ihre nächsten Schritte

Die richtige Reihenfolge vom ersten Vorwurf bis zur strategischen Entscheidung.

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