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Ratgeber

Bildung & Recht

Akteneinsicht Schülerakte.

Wie Eltern Einsicht in die Schülerakte durchsetzen, welche drei Rechtsgrundlagen dafür bereitstehen und wann falsche Einträge gelöscht werden müssen.

6 Min. LesezeitStand: Mai 2026bildungsrechte · Rechtsanwaltskanzlei Weber

Eltern und volljährige Schüler haben ein Recht auf Einsicht in die Schülerakte, und zwar auf drei Wegen: über die Akteneinsicht im laufenden Widerspruchs- oder Verwaltungsverfahren (§ 29 VwVfG und Landesrecht), über spezialgesetzliche Einsichtsrechte der Schulgesetze wie § 72 Abs. 5 HSchG in Hessen oder § 31 NSchG in Niedersachsen und ergänzend über den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO. Die Einsicht ist der unterschätzte erste Verfahrensschritt des gesamten Schulrechts, denn Widersprüche gegen Nichtversetzungen, Ordnungsmaßnahmen und Ablehnungen werden aus Protokollen und Vermerken gewonnen, nicht aus Erinnerungen. Und wer in der Akte Falsches findet, kann Berichtigung und in Grenzen auch Löschung verlangen.

Kapitel01 / 06

Warum die Akte zuerst kommt

Jede belastende Schulentscheidung beruht auf einer Aktenlage, die die Familie nicht kennt: das Protokoll der Zeugnis- oder Teilkonferenz, die Notenlisten und ihre Gewichtungsgrundlagen, die Benachrichtigungen und ihre Zugangsnachweise, die Vermerke über Vorfälle und Gespräche. Die drei großen Angriffslinien des Schulrechts, Verfahrensfehler, fehlerhafte Tatsachengrundlage und Ermessensdefizite, lassen sich ausschließlich aus diesen Unterlagen belegen. Deshalb beginnt bei uns jedes Mandat mit demselben Schritt, ob es um die Nichtversetzung, die Ordnungsmaßnahme oder den Schulplatz geht: erst die Akte, dann die Begründung. Ein Widerspruch, der vor der Akteneinsicht ausformuliert wird, argumentiert gegen eine Entscheidung, deren Grundlagen er nicht kennt, und bindet die Familie an Positionen, die sich nach Aktenlage oft anders aufbauen ließen. Wie die Begründung danach entsteht, zeigt unser Leitfaden Widerspruch gegen die Schule einlegen.

Kapitel02 / 06

Die drei Wege zur Akte

Der erste Weg ist die Akteneinsicht im laufenden Verfahren. Sobald ein Widerspruchs- oder Verwaltungsverfahren läuft, besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten (§ 29 VwVfG und die entsprechenden Landesnormen), soweit die Kenntnis zur Geltendmachung der eigenen Rechte erforderlich ist. Bei belastenden Maßnahmen gegen das Kind ist dieses rechtliche Interesse regelmäßig zu bejahen. Der zweite Weg sind die spezialgesetzlichen Einsichtsrechte der Schulgesetze, die unabhängig von einem laufenden Verfahren bestehen: In Hessen etwa haben Eltern, Jugendliche und volljährige Schüler das Recht, die über sie geführten Akten der Schule, der Schulaufsicht und des schulärztlichen Dienstes einzusehen (§ 72 Abs. 5 HSchG), begrenzt nur dort, wo Daten Dritter untrennbar mitbetroffen sind, dann bleibt der Auskunftsanspruch. In Niedersachsen folgt das Einsichtsrecht aus § 31 NSchG in Verbindung mit dem Landesdatenschutzrecht und ist praktisch kaum beschränkbar. Der dritte Weg ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO, der überall dort greift, wo speziellere Regeln fehlen, und der neben der Auskunft auch eine Kopie der verarbeiteten Daten umfasst.

Praktisch kombinieren wir die Wege: Das förmliche Einsichtsgesuch nennt alle in Betracht kommenden Grundlagen, benennt die gewünschten Aktenbestandteile konkret und setzt eine Frist. Verweigert die Schule die Einsicht, verlangen wir einen rechtsmittelfähigen Bescheid, denn auch die Verweigerung ist überprüfbar. Erfahrungsgemäß verändert schon das anwaltliche Gesuch die Lage, weil die Schule ihre Aktenführung nun gegenüber der Aufsicht verantworten muss.

Der erste Weg ist die Akteneinsicht im laufenden Verfahren.

Kapitel03 / 06

Berichtigung, Löschung, Weitergabe

Die Einsicht ist kein Selbstzweck, sondern der Einstieg in die Datenkontrolle. Unrichtige Einträge sind zu berichtigen, und für die Löschung gilt eine differenzierte Lage: Daten, deren Führung das Schulrecht vorschreibt, etwa Leistungsdaten, unterliegen den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, in Nordrhein-Westfalen geregelt in der VO-DV I, und sind vor Fristablauf regelmäßig nicht löschbar. Anders liegt es bei Einträgen ohne rechtliche Grundlage, etwa heimlich gesammelten Verhaltensnotizen oder wertenden Berichten über die Eltern, die gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und die Datenminimierung verstoßen. Hier trägt der Löschungs- beziehungsweise Berichtigungsanspruch, und die Verwaltungsgerichte haben die DSGVO-Ansprüche auf die Schülerakte bereits angewandt, mit dem Maßstab, ob die weitere Speicherung für den Schulzweck noch erforderlich ist. Zwei Punkte mit hoher Praxisrelevanz: Ordnungsmaßnahmen-Einträge unterliegen je nach Land eigenen Regeln über Verbleib und Tilgung, und beim Schulwechsel dürfen in Niedersachsen Dokumentationen über Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen ausdrücklich nicht an die aufnehmende Schule übermittelt werden, damit das Kind unbelastet neu beginnen kann. Wer einen Schulwechsel plant, sollte die Aktenweitergabe deshalb aktiv kontrollieren. Bei der Verteidigung gegen laufende Maßnahmen liefert die Akte zugleich das Material, das wir im Beitrag Schulverweis: was tun in die drei Standard-Angriffspunkte übersetzen.

Weg zur AkteGrundlageReichweite
Akteneinsicht im Verfahren§ 29 VwVfG und Landesnormenvollständige Verfahrensakte bei laufendem Widerspruch oder Verfahren
Spezialgesetzliche Einsichtsrechtez. B. § 72 Abs. 5 HSchG, § 31 NSchGSchülerakte auch ohne laufendes Verfahren, Grenze bei Daten Dritter
Datenschutzrechtliche AuskunftArt. 15 DSGVOAuskunft und Kopie der verarbeiteten Daten, ergänzend zu allen anderen Wegen

*Stand: Juli 2026. Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, ohne Garantieanspruch für den Einzelfall.*

Kapitel04 / 06

Was Sie konkret tun sollten

  • Erstens. Das Gesuch schriftlich und konkret stellen. Benennen Sie die gewünschten Bestandteile ausdrücklich, also Konferenzprotokolle, Notenlisten, Benachrichtigungen, Vermerke, und setzen Sie eine angemessene Frist. Pauschale Bitten um Einblick laufen ins Leere.
  • Zweitens. Alle Grundlagen nebeneinander nutzen. Stützen Sie das Gesuch auf das Verfahrensrecht, das Schulgesetz Ihres Landes und Art. 15 DSGVO zugleich. Wir formulieren diese Gesuche für Mandanten, weil die Kombination der Grundlagen Verweigerungen den Boden entzieht.
  • Drittens. Bei Verweigerung den Bescheid verlangen. Bestehen Sie auf einer schriftlichen, rechtsmittelfähigen Entscheidung und lassen Sie diese überprüfen. Eine informelle Absage ist keine Rechtslage.
  • Viertens. Die Akte systematisch auswerten und Fehler rügen. Prüfen Sie Vollständigkeit, Chronologie und Richtigkeit, verlangen Sie die Berichtigung falscher und die Löschung unzulässiger Einträge und kontrollieren Sie vor einem Schulwechsel, was weitergegeben werden soll.
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Häufige Fragen

Haben Eltern ein Recht, die Schülerakte einzusehen?

Ja. Es folgt aus der Akteneinsicht im laufenden Verfahren, aus spezialgesetzlichen Einsichtsrechten der Schulgesetze wie in Hessen und Niedersachsen und ergänzend aus Art. 15 DSGVO. Bei minderjährigen Schülern üben die Erziehungsberechtigten das Recht aus, volljährige Schüler üben es selbst aus.

Was steht in der Schülerakte?

Alle Unterlagen mit unmittelbarem Bezug zum Schulverhältnis, insbesondere Stammdaten, Leistungs- und Zeugnisdaten, Benachrichtigungen, dokumentierte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie Vermerke. Nicht hinein gehören anlasslos gesammelte subjektive Verhaltensnotizen oder Wertungen über die Eltern, und genau solche Einträge sind angreifbar.

Kann ich Einträge aus der Schülerakte löschen lassen?

In Grenzen. Gesetzlich vorgeschriebene Daten unterliegen Aufbewahrungsfristen und sind vorher regelmäßig nicht löschbar. Unrichtige Einträge sind zu berichtigen, rechtsgrundlos geführte Einträge zu löschen, und für Ordnungsmaßnahmen gelten je nach Land eigene Tilgungsregeln. Beim Schulwechsel dürfen solche Dokumentationen in Niedersachsen nicht an die neue Schule weitergegeben werden.

Darf die Schule die Einsicht verweigern?

Nur in engen Grenzen, etwa soweit untrennbar Daten Dritter betroffen sind, dann ist stattdessen Auskunft zu erteilen. Eine Verweigerung sollte nie informell hingenommen werden. Verlangen Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid und lassen Sie ihn überprüfen.

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*Verfasst von der Rechtsanwaltskanzlei Weber · familum · Juli 2026*

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