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Schule

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Schulnoten

Oft geht es um die Bewertung von Leistungsnachweisen z. B. bei Entscheidungen zum Übertritt, Versetzung im Jahreszeugnis oder Schulwechsel.

Verweigerte Schulaufnahme

Die Schulen sind als öffentliche Einrichtung verpflichtet ihre Kapazität vollständig zu nutzen. Oft wird stattdessen pauschal eine Anzahl festgesetzt oder nur die „Besten“ aufgenommen. Das ist rechts- und verfassungswidrig.

Nachteilsausgleich

Häufig werden ärztliche Atteste ignoriert oder angezweifelt. Die Schüler erhalten dann nicht den Nachteilsausgleich, den sie tatsächlich benötigen. Das ist verfassungswidrig und unfair.

Mobbing

Leider kommt es immer wieder zu Unterstützungsbedarf wegen Mobbing. Hier ist besonderes Feingefühl und Einfühlungsvermögen unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Wir habenAntworten auf die gängigsten Fragen rund um das Thema Schule

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf den Zugang zu einer bestimmten Schule der gewählten Schulform, solange der Besuch einer anderen Schule der gleichen Schulform möglich und zumutbar ist. Allerdings kann sich aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erziehung und Bildung das Recht ergeben, innerhalb einer Schulform eine bestimmte Schule zu wählen, wenn sie ein besonderes pädagogisches Profil aufweist. Die Zugangsmöglichkeit zu einer bestimmten Schule hängt vor allem von deren Aufnahmekapazität ab. Schulen sind zur Aufnahme von Schülern bis zur Grenze der räumlichen und personellen Kapazität verpflichtet. Wenn die Kapazität der Schule nicht ausreicht, um alle angemeldeten Schüler aufzunehmen, muss die zuständige Behörde in einem Auswahlverfahren nach sachgerechten Kriterien über die Aufnahme entscheiden. Die Auswahlkriterien dürfen nicht willkürlich sein und bei der Auswahl muss der Gleichheitssatz des Art. 3 GG beachtet werden.

Gemäß der UN-Konvention zum Schutz von Menschen mit Behinderungen haben Menschen mit Behinderungen das Recht auf Bildung und ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen. Die Verpflichtung zur Gewährleistung eines inklusiven Schulsystems hat in den Bundesländern zu Änderungen/Anpassungen des Landesschulrechts geführt. (In Nordrhein-Westfalen ist z. B. das „Erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenkonvention in Schulen“ in Kraft getreten.)
Für die Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung hat das sonderpädagogische Gutachten maßgebliche Bedeutung, und es muss in verfahrensmäßig nicht zu beanstandender Weise von qualifizierten Personen erstellt worden sein. Das Gericht muss prüfen, ob der Sachverhalt umfassend ermittelt worden ist und ob alle Umstände, die für Art und Umfang der Förderung von Bedeutung sind, zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden sind. Tatsachen, die Zweifel an dem Gutachten wecken, müssen dem Gericht substantiiert vorgetragen werden.

Ob jemand einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem gezeigten Lern- und Leistungsverhalten der Schülerin bzw. des Schülers sowie ihrem/seinem sonstigen schulischen Verhalten. Im Zweifelsfall kann ein Privatgutachten eines Pädagogen/Psychologen auf Umstände aufdecken, die im Verfahren bislang noch nicht erkannt und noch nicht berücksichtigt worden waren. Dann kommt in Betracht, dass die Gutachter des sonderpädagogischen Gutachtens zu einer Neubegutachtung unter Berücksichtigung der vom Privatgutachten aufgedeckten Umstände aufgefordert werden müssten.

Schülerinnen und Schüler haben im Schulverhältnis eine Reihe von Pflichten, wie die aktive Teilnahme am Unterricht und die Einhaltung der Hausordnung. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Ordnung der Schule stört, kann die Schule unterschiedlich reagieren, abhängig von der Schwere des Vorfalls. Pädagogische Maßnahmen wie Lob oder Ermahnung können angewendet werden, um weniger gewichtige Störungen anzugehen, während stärkere Störungen zu Geboten oder Verboten führen können. Wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen, können förmliche Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden, die der Funktionssicherung der Schule dienen. Das Verhängen einer Ordnungsmaßnahme erfordert eine Prognose darüber, wie die Störung zukünftig vermieden werden kann. Eine Schülerin oder ein Schüler muss für das Verhalten verantwortlich sein, das zu einer Ordnungsmaßnahme führt. Die Schulbehörden sind bei der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen auf die Einhaltung der schulrechtlichen Regelungen beschränkt.

In einigen Schulgesetzen ist ausdrücklich geregelt, dass Schulordnungsmaßnahmen auch für außerschulisches Verhalten verhängt werden können, wenn dieses Verhalten die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet oder sich auf den Schul- oder Unterrichtsbetrieb störend auswirkt. Auch wenn eine solche gesetzliche Regelung fehlt, ist außerschulisches Verhalten zumindest dann schulordnungsrechtlich relevant, wenn es unmittelbar störend in den Schulbetrieb einwirkt. Allerdings hängt das vertretbare Maß der schulischen Reaktion auf das außerschulische Verhalten vom Grad der konkret feststellbaren negativen Auswirkungen auf den Schulbetrieb ab. Dabei wird auch der Verantwortungsbereich der Eltern für das außerschulische Verhalten berücksichtigt. Die genaue Beurteilung des Falls und mögliche Maßnahmen sollten jedoch immer mit einem spezialisierten Anwalt im Bereich Bildungsrecht besprochen werden.

Je nach Bundesland können die schulischen Ordnungsmaßnahmen unterschiedlich ausgestaltet sein. Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen milderen und schwerwiegenderen Maßnahmen. Zu den milderen Maßnahmen gehören der schriftliche Verweis, die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe sowie der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von anderen Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten. Bei schwerwiegenderem Fehlverhalten kann auch eine Androhung der Entlassung von der Schule oder die Entlassung selbst in Betracht gezogen werden. Die genauen Voraussetzungen und Regelungen können je nach Bundesland variieren.

Die wichtigsten Aspekte der schulischen Leistungsbewertungen sind die Bewertung einzelner Unterrichtsleistungen wie Klassenarbeiten, mündliche und praktische Unterrichtsbeiträge, die Vergabe von Fachnoten (Zeugnisnoten), Versetzungsentscheidungen und Abschlussprüfungsentscheidungen. Von den Leistungsbewertungen sind die Zeugnisse wie Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse, Halbjahreszeugnisse und Versetzungszeugnisse zu unterscheiden. Die Grundlagen der Leistungsbewertungen sind in den Ländern durch Rechtsvorschriften geregelt, die allerdings recht unterschiedlich sein können.

Die Bewertungen einzelner Unterrichtsleistungen wie Klassenarbeiten, Hausaufgaben und mündlichen Beiträgen dienen in erster Linie pädagogischen Zwecken und sind nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Allerdings können sie als Grundlage für Folgeentscheidungen wie Versetzungsentscheidungen dienen. Wenn Rechtsschutz gesucht wird, können die Bewertungen entweder im Verfahren gegen die Folgeentscheidung überprüft werden oder im Einzelfall Gegenstand einer Leistungsklage sein.
Fachnoten im Zeugnis werden in der Regel nicht als Verwaltungsakt qualifiziert, da sie in der Regel keine Regelungen mit unmittelbarer Wirkung nach außen darstellen. Eine Fachnote kann jedoch als Verwaltungsakt qualifiziert werden, wenn sie rechtlich gesehen selbstständige Bedeutung hat, beispielsweise für den Zugang zu einem Beruf oder das weitere berufliche Fortkommen erheblich sein kann. Wenn eine Fachnote als Verwaltungsakt qualifiziert wird, kann der Rechtsschutz gegen sie innerhalb bestimmter Fristen erreicht werden. In der Regel kann jedoch der Rechtsschutz gegen die Fachnote inzident im Verfahren gegen die Versetzung erreicht werden. Es ist zu beachten, dass je nach Fallgestaltung rechtlich sowohl gegen die Fachnote als auch gegen die Versetzungsentscheidung vorgegangen werden muss, um zu verhindern, dass dem Begehren auf Rechtsschutz gegen die Versetzungsentscheidung entgegengehalten werden kann, die Fachnote sei bestandskräftig geworden.
Ja, Abschlussprüfungsentscheidungen wie die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen sowie die Gesamtnote oder der Vermerk über die erworbene Qualifikation stellen Verwaltungsakte dar. Rechtsschutz kann gemäß den allgemeinen prüfungsrechtlichen Regeln dadurch erreicht werden, dass die Prüfungsentscheidung angefochten wird. Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt inzident im Verfahren gegen die Prüfungsentscheidung.
Es gibt verschiedene Arten von Zeugnissen wie Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse, Überweisungszeugnisse, Halbjahreszeugnisse und Versetzungszeugnisse. Ein Abschlusszeugnis erhalten Schüler, die die Schule verlassen haben, nachdem sie das Ziel des Bildungsgangs erreicht haben oder eine Abschlussprüfung bestanden haben. Schülern, die dieses Ziel nicht erreicht haben, wird ein Abgangszeugnis ausgestellt. Wenn ein Schüler die Schule wechselt, erhält er ein Überweisungszeugnis. Halbjahreszeugnisse und Versetzungszeugnisse werden im Verlauf des Schulbesuchs ausgegeben. Zeugnisse haben eine Informations- und Beweisfunktion, stellen aber grundsätzlich keine Verwaltungsakte dar. Wenn mit dem Zeugnis eine Qualifikation wie die Versetzung oder ein Abschluss verbunden ist oder der Zugang zu einem Bildungsgang von Mindestnoten in bestimmten Fächern abhängt, kann das Zeugnis jedoch als Verwaltungsakt qualifiziert werden.
Die gerichtliche Kontrolle schulischer Leistungsbewertungen bzw. Eignungsurteilen ist eingeschränkt, da dem Lehrer bzw. Prüfer letztlich ein Ermessen zukommt. Grund dafür ist, dass die Lehrer bzw. Prüfer ein höchstpersönliches Fachurteil abzugeben haben, in das vielfältige und teilweise nicht reproduzierbare Einzelbewertungselemente komplex eingehen. Eine Kontrolle ist nur dann möglich, wenn wesentliche Vorschriften über das Verfahren bei der Leistungserbringung verletzt wurden oder bei der Bewertung gegen normierte oder allgemein anerkannte Beurteilungsgrundsätze verstoßen wurde. Dabei darf eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung einer Prüfungsaufgabe nicht als falsch bewertet werden. Der Beurteilungsspielraum bezieht sich nicht nur auf die Bewertung selbst, sondern auch auf die Auswahl und damit auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe. Diese Grenzen des Beurteilungsspielraums gehen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu berufseröffnenden Prüfungen zurück und sind auch auf schulische Prüfungen, Versetzungsentscheidungen und Leistungsbewertungen übertragbar, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass schulische Leistungsbewertungen, soweit nicht Abschlüsse in Rede stehen, nicht auf die Erkundung der beruflichen Befähigung abzielen, sondern pädagogische Erwägungen enthalten.
Die fachaufsichtliche Kontrolle erstreckt sich nach allgemeinen Vorschriften auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung von Aufgaben. Eine pädagogische Freiheit des Lehrers für die Bewertung von Schülerleistungen gegenüber der Fachaufsicht wird überwiegend nicht anerkannt, soweit nicht die Schulgesetze die Fachaufsicht ausdrücklich begrenzen. Es bestehen auch faktische und rechtliche Grenzen bei der Überprüfung von mündlichen Leistungen im Unterricht oder der Notenfindung durch einen Ausschuss. Die Widerspruchsbehörde kann jedoch im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit eine vollständige Neubewertung der von der Schülerin bzw. vom Schüler erbrachten Leistungen vornehmen.
Eine Fachaufsichtsbeschwerde ist ein Verfahren, bei dem die Schülerin oder der Schüler die Fachaufsichtsbehörde bittet, die Leistungsbewertung, eine pädagogische Maßnahme oder einen Verweis auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Es kann sinnvoll sein, eine Fachaufsichtsbeschwerde einzureichen, wenn keine verwaltungsaktsmäßige Entscheidung vorliegt. Obwohl die Fristen und Formalitäten ähnlich wie beim Widerspruchsverfahren sind, ist die Fachaufsichtsbeschwerde bei VA-mäßigen Entscheidungen nachrangig.

Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Wenn jedoch ein Prüfling aufgrund einer Behinderung oder einer anderen Beeinträchtigung erheblich benachteiligt ist, hat er Anspruch auf einen Nachteilsausgleich durch Änderung der Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall. Dabei können Ausgleichsmaßnahmen wie Pausen, längere Bearbeitungsdauer oder technische Hilfsmittel zum Einsatz kommen. Ist jedoch aufgrund der Behinderung nicht nur die Fähigkeit eingeschränkt, das vorhandene Leistungsvermögen darzustellen, sondern den allgemeingültigen Leistungsanforderungen zu genügen, so kommt ein vom Nachteilsausgleich zu unterscheidender "Notenschutz" durch Abweichen von allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung in Betracht. Maßnahmen des Notenschutzes dürfen jedoch nicht in das Zeugnis aufgenommen werden, während Hinweise auf die Gewährung von Notenschutz zur Wahrung der Chancengleichheit und der Aussagekraft der Abschlusszeugnisse rechtmäßig sein können. Es gibt keinen generellen Anspruch auf behindertengerechten Notenschutz, sondern es bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten, einen über den Nachteilsausgleich hinausgehenden Notenschutz vorzusehen und diesen inhaltlich auszugestalten.

Die Regelungen zur Schülerbeförderung und Fahrkostenerstattung unterscheiden sich beträchtlich zwischen den deutschen Bundesländern. Die Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Fahrkostenerstattung variieren je nach Landesrecht. Grundsätzlich sind jedoch die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs, schulorganisatorische Gründe und die Zumutbarkeit des Besuchs einer nähergelegenen Schule der selben Schulform von Bedeutung. In einigen Bundesländern ist die Fahrkostenerstattung vom Einkommen der Eltern abhängig, während in anderen Höchstbeträge und Eigenanteile gelten. Die Fahrkostenerstattung soll generell die Chancengleichheit der Schüler durch weitgehend kostenfreie Schulwege sichern.

In der Regel ist der Schulträger, meist die Gemeinde, für die Kosten der Klassenfahrt verantwortlich, da er laut Schulgesetz der Länder die Sachkosten der Schule trägt. Wenn ein Schüler aus zu vertretenden oder nicht zu vertretenden Gründen nicht an der Klassenfahrt teilnimmt, kann es zu Streitigkeiten über die Zahlung der vorgestreckten Kosten kommen. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da die Klassenfahrt eine Schulveranstaltung ist und die Zahlungsverpflichtungen dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Schulverhältnisses entsprechen. Eine schriftliche Erklärung der Eltern über ihr Einverständnis zur Teilnahme an der Klassenfahrt und ihre Bereitschaft, die Kosten zu tragen, wird in der Schulpraxis regelmäßig eingeholt. Der Zahlungsanspruch kann nach den Vorschriften der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gerechtfertigt sein oder sich aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergeben. Die Verwaltungsgerichte haben auch die einseitige Schriftform für ausreichend erklärt. Die Erziehungsberechtigten, gegebenenfalls auch die volljährige Schülerin/der volljährige Schüler, finden sich prozessual bei Inanspruchnahme auf die Fahrtkosten regelmäßig in der Rolle der Beklagten einer allgemeinen Leistungsklage.
Wenn zwischen Schülerin bzw. Schüler und Schule allgemeine Pflichten aus dem Schulverhältnis streitig werden, kann eine verwaltungsgerichtliche Klärung in Betracht kommen. Die Schülerin oder den Schüler trifft die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht, ferner die Pflicht zum Aufenthalt auf dem Schulgrundstück und ein am Zweck der Schule zu messendes Rücksichtnahmegebot. Diese allgemein umschriebenen Pflichten können in vielfältige Einzelpflichten ummünzen, die das Verhalten auf dem Schulhof, im Klassenraum, beim Sportunterricht zur Unfallverhütung, für das Abstellen von Fahrrädern ua betreffen und teils nur ordnenden, teils auch pädagogischen Zielen dienen. Bei der Prüfung, ob eine Rechtsverletzung der Schülerin oder des Schülers vorliegt, werden der Schulzweck, das Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit herangezogen werden müssen. Die Aufforderung an eine Schülerin oder einen Schüler, weggeworfenes Papier in den Papierkorb zu legen, oder die Aufforderung an Schülerinnen und Schüler, den von ihnen verschmutzten Klassenraum zu reinigen, verfolgen pädagogische Ziele und sind nicht zu beanstanden.

Prozessual ist die Klärung streitiger Pflichten im Wege der Feststellungsklage meistens möglich. Auch wenn daneben auch die Möglichkeit einer Unterlassungsklage besteht, kann der Feststellungsklage nicht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegengehalten werden, da mit der Feststellungsklage deren Sachurteilsvoraussetzungen nicht unterlaufen werden können. Bei einer Feststellungsklage wird beantragt, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis festgestellt wird, z. B. dass der Kläger nicht verpflichtet ist, sein Fahrrad während der Unterrichtszeit im Keller des Schulgebäudes unterzustellen.

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