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Prüfungsrecht

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Prüfungsrücktritt

Krankheitsbedingte Prüfungsrücktritte werden oft nicht anerkannt. Das betrifft insbesondere den Fall des nachträglichen Prüfungsrücktritts. Dabei ist es z. B. im Falle einer Depression oft gar nicht möglich, die eigene Prüfungsunfähigkeit rechtzeitig zu erkennen.

Prüfungsbewertung

Prüfungsbewertungen werden gerichtlich nur auf Beurteilungsfehler untersucht. Es existiert nämlich ein sog. Bewertungs- oder auch Beurteilungsspielraum. Häufig sollte daher bereits außergerichtlich im Kontrollverfahren eine Lösung gesucht werden und Fachliteratur oder ein Privatgutachten vorgelegt werden

Unfaire Prüfungsbedingungen

Viel zu oft kommt es zu unfairen Verstößen gegen die Prüfungsordnung, wie z. B. dem Verlust von Prüfungsarbeiten, Lärm, Hitze und Kälte. Diese Verfahrensfehler müssen individuell gerügt werden.

Unterschleif

Leider kommt es immer wieder zu unberechtigten Vorwürfen von Unterschleif. Hier ist besonderes Feingefühl unerlässlich. Ein Anscheinsbeweis muss widerlegt werden, z. B. durch Fachliteratur oder ein Gutachten.

Häufig gestellte Fragen

Wir habenAntworten auf die gängigsten Fragen rund um das Thema Prüfungsrecht

Haben Sie eine Nichtbestehensmitteilung oder eine Exmatrikulation erhalten, dann müssen Sie die Fristen im Auge behalten. Im Normalfall haben Sie einen Monat Zeit, um Widerspruch oder Klage zu erheben, nachdem Ihnen die Entscheidungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt wurden. Andernfalls wird die Entscheidung bestandskräftig. In einigen Fällen muss Klage erhoben werden. Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nicht korrekt ist, kann jedoch eine Ausnahme von der Monatsfrist gelten, und Sie haben ein Jahr Zeit ab Kenntnis der Entscheidung. Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass auch elektronisch bekanntgegebene Einzelnoten als Verwaltungsakte gelten können und innerhalb eines Jahres angefochten werden müssen, sofern keine Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt. Die Art der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist abhängig von den unterschiedlichen Regelungen in den jeweiligen Bundesländern.

Nachträglicher Rücktritt
Ein nachträglicher Rücktritt von einer Prüfung ist normalerweise nicht zulässig. Es gibt jedoch Ausnahmen für den Fall einer unbewussten Prüfungsunfähigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen wie Depressionen. Wenn Sie einen nachträglichen Rücktritt von einer Prüfung in Erwägung ziehen, müssen Sie beachten, dass die Anforderungen sehr hoch sind. Sie müssen nicht nur ärztliche Belege für Ihre Erkrankung vorlegen, sondern auch nachweisen, dass Sie sich der Erkrankung nicht bewusst waren und unverzüglich handeln, sobald Ihnen die Krankheit bewusst wird. Sie müssen außerdem erklären, warum Ihnen der Krankheitswert erst später bewusst geworden ist.

Zusätzlicher Prüfungsversuch
In manchen Prüfungsordnungen ist es erlaubt, nach den regulären Wiederholungsversuchen einen weiteren Prüfungsversuch zu beantragen, der auch als "Gnadenversuch" bezeichnet wird. Allerdings sollten Sie beachten, dass in der Regel kurze Fristen für die Antragstellung gelten. Als besondere Umstände, die einen Gnadenversuch rechtfertigen können, werden in der Regel schwerwiegende persönliche Härten in der Prüfungsvorbereitung, wie beispielsweise eine Erkrankung oder der Tod einer nahestehenden Person, anerkannt. Es können jedoch auch andere Umstände vorliegen, die es Ihnen nicht ermöglicht haben, Ihre wahre Leistungsfähigkeit in der Prüfung zu zeigen.

Beantragung einer Bewertungsbegründung
Für mündliche Prüfungen gilt, dass Sie von den Prüfern nur dann eine detaillierte Bewertungsbegründung bekommen, wenn Sie diese aktiv einfordern. Eine solche Begründung ist notwendig, um eine fachliche Bewertungsrüge zu formulieren, da Sie ansonsten nicht wissen, warum Sie eine schlechte Bewertung erhalten haben. Wenn Sie nach einer schlecht gelaufenen mündlichen Prüfung niedergeschlagen sind, sollten Sie trotzdem den Mut aufbringen, eine ausführliche Bewertungsbegründung zu verlangen. Wenn die Prüfer damit nicht rechnen, können Sie sie überraschen. Es ist wichtig, die mündliche Bewertungsbegründung in einem ausführlichen Gedächtnisprotokoll festzuhalten. Wenn die Prüfer sich in ihrer Begründung verstricken, kann dies der erste Schritt zur erfolgreichen Anfechtung der Prüfung sein. Nach der mündlichen Begründung sollten Sie eine schriftliche Bestätigung verlangen, um die Begründung zu dokumentieren. In der Praxis kommt es vor, dass Prüfer im Nachhinein ihre Begründungen ändern, um sie unangreifbar zu machen.

Wenn eine Prüfung abgelegt wurde, können die Bewertungen jeder einzelnen Prüfungsleistung im Nachhinein angefochten werden. Allerdings kann dies rechtlich erst geschehen, wenn eine Entscheidung in Form eines "Verwaltungsaktes" getroffen wurde. Bei Nichtbestehensentscheidungen, die zur Wiederholung der Prüfung zwingen, spielt es keine Rolle, ob diese Entscheidungen schriftlich, mündlich oder elektronisch erlassen wurden. Einzelne Klausuren innerhalb einer Staatsprüfung sind regelmäßig nicht isoliert anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Zwischen- oder Abschlussentscheidung über den schriftlichen Prüfungsteil. Bei mündlichen Prüfungen kann die vom Prüfungsvorsitzenden mündlich verkündete Note bereits der angreifbare Verwaltungsakt sein. Es ist schwierig, zu bestimmen, ob ein Verwaltungsakt vorliegt. Aus diesem Grund wird empfohlen, im Zweifelsfall immer eine spezialisierte Kanzlei zu konsultieren, um mögliche Verluste von Rechten durch versehentlich nicht angefochtene Entscheidungen zu vermeiden.

Es ist je nach Prüfungsbereich, handelnder Prüfungsbehörde und Bundesland unterschiedlich geregelt, ob in Ihrem Fall Widerspruch oder Klage erhoben werden sollte. Oft wird die Nichtbestehensentscheidung nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeiten der Rechtsmittelbelehrung informiert. Wenn das jeweilige Landesrecht ein Widerspruchsverfahren vorsieht, ist das Überdenkungsverfahren in das Widerspruchsverfahren eingebettet, sodass sowohl Überdenken als auch Rechtskontrolle stattfinden. Wenn ein zurückweisender Widerspruchsbescheid ergeht, kann gegen diesen eine Klage eingereicht werden. Bei Hochschulprüfungen und Prüfungsentscheidungen oberster Landes- oder Bundesbehörden kann auch direkt der Klageweg eingeschlagen werden. In diesen Fällen wird das noch ausstehende Überdenkungsverfahren parallel zum Klageverfahren durchgeführt. Wenn in diesem Verfahren eine ablehnende Entscheidung ergeht, muss die Klage entsprechend erweitert werden.

Es ist ratsam, eine spezialisierte Kanzlei mit umfassenden Kenntnissen von möglichen Angriffspunkten gegen eine Prüfung zu konsultieren, um die beste Chance auf Erfolg zu haben. Wenn Sie schnellen Rechtsschutz benötigen und kein regulärer Wiederholungsversuch zur Verfügung steht, ist die Beantragung einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht möglich. Dies ist insbesondere bei vorläufigen Prüfungszulassungen relevant. Wenn Sie eine Abschlussarbeit oder einen schriftlichen Prüfungsabschnitt nicht bestanden haben und noch eine mündliche Prüfung bevorsteht, können Sie mit der einstweiligen Anordnung eine zeitnahe Teilnahme an der mündlichen Prüfung erzwingen, um das Risiko zu minimieren, während des Stoffes auszusteigen.

Falls Sie beschuldigt werden, bei einer Prüfung getäuscht zu haben, müssen Sie vor einer endgültigen Entscheidung angehört werden. Sie können sich zu den Vorwürfen äußern, aber Sie sind nicht verpflichtet, dies zu tun. Beachten Sie, den Verhörcharakter einer persönlichen Anhörung nicht zu unterschätzen. Die Vernehmenden werden sich vorbereiten und versuchen, Beweise für eine Täuschung zu sammeln, einschließlich Beweise, die Sie möglicherweise unwissentlich preisgeben. Obwohl die Beweislast für Täuschungen grundsätzlich bei der Prüfungsbehörde liegt, kann eine unvorbereitete Teilnahme an einer Anhörung einen entscheidenden Nachteil bringen. Sie sollten im Voraus sorgfältig darüber nachdenken, wie Sie auf die Vorwürfe reagieren möchten, und sich auf mögliche „heimtückische“ Fragen vorbereiten, die darauf abzielen, Beweise für eine Täuschung zu sammeln.

Ein rechtskräftiges Nichtbestehen oder Exmatrikulation bedeutet nicht automatisch das Ende des Studiums. Es hängt jedoch davon ab, ob die Entscheidung rechtmäßig ist und ob Sie darauf reagieren wollen. Wenn Sie beispielsweise mit einer endgültigen Nichtbestehensentscheidung konfrontiert sind, können Sie diese Entscheidung während der Berufungsfrist anfechten. Solange kein gesonderter Exmatrikulationsbescheid vorliegt, können Sie Ihr Studium an der Hochschule fortsetzen. Wenn Sie jedoch einen Ausschlussbescheid erhalten, müssen Sie je nach Bundesland und Prüfungsart Widerspruch einlegen oder klagen, um gegen den Bescheid vorzugehen. Häufig tritt bei der Einlegung eines Widerspruchs ein sogenannter „Pauseneffekt“ ein, sodass Sie für die Dauer des Verfahrens weiterstudieren können. Die Hochschulen gehen grundsätzlich davon aus, dass die ausstehenden Prüfungsfristen weiterlaufen. Im Rechtsbehelfsverfahren erfolgreich bestandene Prüfungen behalten Sie auch dann, wenn das Verfahren nicht gewonnen wird.

Die Dauer eines Klageverfahrens ist individuell und kann nicht pauschal beantwortet werden. Es gibt Verfahren, die schnell erledigt werden (innerhalb von zwei Monaten nach Klageerhebung), insbesondere wenn eine Einigung (Vergleich) mit der Hochschule erzielt wird. In diesem Fall müssen in der ersten Klagebegründung wesentliche Angriffspunkte aufgezeigt werden, die ein realistisches Unterliegensrisiko für die Hochschule begründen. In anderen Fällen kann es vorkommen, dass die Hochschule oder Prüfungsbehörde bereits im Vorfeld festgefahren ist. Hier kann erst durch eine Mitwirkung des Richters oder in einer mündlichen Verhandlung vor Gericht Bewegung entstehen oder die Sache muss durch Urteil entschieden werden. Die Dauer des Klageverfahrens kann auch durch Überlastung der Verwaltungsgerichte in einigen Ländern länger dauern (ca. ein Jahr oder länger in manchen Bundesländern).

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